Der Entwurf des Energie-Umlagen-Gesetzes (EnUG-E) im Osterpaket

Ca. 100 Tage nach dem Start der neuen Bundesregierung legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein umfangreiches Gesetzespaket im Energiesektor, das „Osterpaket“, vor. Das Überraschungsei im Osternest ist das gänzlich neue Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG).

Was regelt das EnUG?

Mit dem EnUG wird für die KWKG-Umlage und die Offshore-Netz-Umlage eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Die weiteren Netzumlagen (§ 19 Strom- NEV-Umlage, Ab-LaV-Umlage und Wasserstoff-Umlage) sind allerdings nicht Regelungsgegenstand des EnUG. Diese Umlagen werden nach wie vor nach dem KWKG 2016 bzw. KWKG 2020 gewälzt und begrenzt.

Das EnUG enthält altbekannte und neue Privilegierungsmöglichkeiten für Letztverbraucher von Strom. Die Besondere Ausgleichsregelung (Bes- AR), die nach der Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 nur noch auf die Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netz-Umlage zielt, findet sich dort wieder. Aber auch Umlagebegrenzungen für den Stromeinsatz in Schienenbahnen und E-Bussen finden ihren Weg vom EEG 2021 ins EnUG. Ganz neu geregelt werden im EnUG nunmehr Umlageprivilegien für Elektro-Ladesäulen sowie für elektrisch betriebene Wärmepumpen.

Das EnUG wird zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Was müssen BesAR-Unternehmen beachten?

Für die Antragstellung im Jahr 2022 ändert sich zumindest formell nichts. BesAR-Anträge im Jahr 2022 für die Begrenzung der KWKG- und Offshore- Umlage im Jahr 2023 werden nach aktuell geltendem Recht (EEG 2021) gestellt.

Allerdings ist der wirtschaftliche „Hebel“ der Begrenzung für das Jahr 2023 nicht mehr allzu groß. Weil die EEG-Umlage wegfällt, bezieht sich der Begrenzungsbescheid nur noch auf die Kostenlast aus der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage.

Eine wesentliche Neuerung im Antragsjahr 2023 wird jedoch sein, dass der Nachweis der Stromkostenintensität (SKI) wegfällt. Die SKI war nämlich bisher das Nadelöhr der BesAR. Viele Anträge scheiterten bisher daran, dass das erforderliche Verhältnis von maßgeblichen Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung (SKI) nicht erreicht wurde. So kam es bisher z. B. in der chemischen Industrie oft vor, dass man dem Grunde nach zwar berechtigt wäre, eine Umlagebegrenzung zu erhalten, jedoch die Kennzahlen zum Nachweis der SKI hierfür nicht ausreichten. Mit dem Wegfall der SKI dürften nach unserer Einschätzung künftig wesentlich mehr Unternehmen erfolgreiche Anträge stellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Unternehmen beihilfeberechtigt im Sinne der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) sind. Die beihilfeberechtigten Branchen sind – wie zuvor im EEG – im EnUG in zwei Listen in einer Anlage zum Gesetz aufgeführt.

Das Verfahren zur Beantragung wird insgesamt vereinfacht. Eine Wirtschaftsprüferbescheinigung ist künftig nur noch dann erforderlich, wenn Unternehmen von der Deckelung der Umlagebelastung über ein Cap bzw. Super Cap Gebrauch machen wollen. Die von vielen Unternehmen zu Recht gefürchtete materielle Ausschlussfrist (30. Juni eines Jahres) wird zur „einfachen“ Antragsfrist, jedenfalls solange keine Wirtschaftsprüferbescheinigung im Bereich des Cap bzw. Super Cap vorgelegt werden muss.

In materiellrechtlicher Hinsicht ergibt sich eine Verschärfung. Es gibt eine Reihe von Gegenleistungen, die von den Unternehmen umgesetzt werden müssen, um die Begrenzung zu erhalten. So müssen die Unternehmen entweder die Empfehlungen des Energie- bzw. Umweltmanagementsystems umsetzen oder sie investieren mindestens 50 % des Beihilfebetrags in Vorhaben zur Treibhausgasminderung oder sie decken mindestens 30 % des Strombedarfs aus erneuerbaren Energien. Der Nachweis über derartige Dekarbonisierungsmaßnahmen ist nicht etwa durch einen Wirtschaftsprüfer, sondern durch eine prüfungsbefugte Stelle zu bestätigen. Das ist wiederum das Unternehmen, das die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen vornimmt.

Schließlich erwarten BesAR-Unternehmen neue Meldepflichten. Letztlich handelt es sich hierbei um Basisangaben sowie um Strommengenmeldungen, wie sie bislang Eigenversorger nach dem EEG anzugeben hatten. Hier sollten Unternehmen wissen, dass ein Verstoß gegen diese Meldepflichten zur Erhöhung der Umlage auf 100 % führen kann.

Autor

Tarek Abdelghany
Tel: +49 69 967 65 1613

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.