BMF-Schreiben vom 17. März 2022 zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten

Sehr viele Menschen, Unternehmen und Vereine unterstützen bereits mit persönlichen und finanziellen Mitteln sowohl die in die EU ankommenden als auch die im Krisengebiet verbleibenden Menschen aus der Ukraine. Als Reaktion darauf hat das Bundesministerium der Finanzen am 17. März 2022 ein Schreiben zu den steuerlichen Erleichterungen für Spenden und andere Maßnahmen bekannt gegeben, welche eine Unterstützung erleichtern soll.

Die Erleichterungen gelten für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden. Die Maßnahmen sind vielfältig und betreffen verschiedene Steuerarten. Nachfolgend eine Auswahl der steuerlichen Erleichterungen.

I. Steuerliche Erleichterungen bei Spenden

Die Anforderungen an den Spendennachweis wurden, unabhängig von der Höhe der Spende, gelockert. Eine Zuwendungsbestätigung ist nicht erforderlich. Stattdessen genügt als Spendennachweis bei einer Spende an notleidende Menschen in und aus der Ukraine der Bareinzahlungsbeleg bzw. der Kontoauszug, der Lastschriftbeleg oder der Ausdruck vom Onlinebanking. Zu beachten ist, dass die Einzahlung auf ein Sonderkonto erfolgen muss.

  • Steuerbegünstigte Körperschaften können ohne Änderung ihrer Satzung zu Spendenaktionen aufrufen und diese unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwenden. Damit ist es für eine steuerbegünstigte Körperschaft unschädlich, wenn sie diese Zwecke nicht in ihrer Satzung vorsieht.
  • Eine Weiterleitung von Spenden ist für die Gemeinnützigkeit einer steuerbegünstigten Körperschaft unschädlich, auch wenn sie eine Weiterleitung in ihrer Satzung nicht enthält.

II. Steuerliche Erleichterungen für sonstige Maßnahmen

  • Auch sonstige vorhandene Mittel, die von Spender* innen nicht mit einer Verwendungsbestimmung vorgesehen sind, Personal und Räumlichkeiten können steuerbegünstigte Körperschaften ohne Änderung ihrer Satzung für die Unterstützung einsetzen und an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterleiten.

III. Zuwendungen aus Betriebsvermögen

  • Unterstützungswillige Gewerbebetreibende können ihre Aufwendungen, die sie für die Unterstützung erbracht haben, als Betriebsausgaben geltend machen. Aufwendungen aus Sponsoring sind Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt und öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine aufmerksam macht.

IV. Erleichterungen mit Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuerbare Überlassungen von Sachmitteln, Personal und Räumen werden unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als eng verbundene Umsätze als umsatzsteuerfrei behandelt, soweit sie zwischen begünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.

Fazit

Das BMF-Schreiben ermöglicht, dass Unterstützungsmaßnahmen durch steuerbegünstigte Körperschaften, unabhängig von ihrem Satzungszweck, erfolgen können. Somit ist es möglich, schnell und ohne viel Aufwand Hilfe zu schaffen.

Sprechen Sie uns hierzu gern an. Weitere Informationen zu Spenden an die vom Ukraine-Krieg Geschädigten finden Sie auch auf unserer Website.

Autor:

Dr. Alexander Becker
Tel:+49 30 208 88 1212

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.