Editorial

Die Legislaturperiode des 19. Deutschen Bundestags strebt ihrem Ende entgegen und letzte Vorhaben sowie aktuelle Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie stehen auf der politischen Tagesordnung.

In diesem Zuge berichten wir in diesem Newsletter u. a. über die erste Novelle des Verpackungsgesetzes, die Novellierung des öffentlichen Preisrechts (VO PR 30/53 und LSP), das neue IT-Sicherheitsgesetz 2.0, das Wettbewerbsregister, die Einführung der UVgO in Hessen, das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge, die neuen EU-Leitlinien für Regionalbeihilfen, zum Rechtsrahmen für die Wasserstofferzeugung sowie zu coronapandemiebedingten kommunalrechtlichen Gesetzesänderungen in Bayern und Sachsen.

Neben der Berichterstattung aus dem Bereich der Rechtssetzung finden Sie in diesem Newsletter die Vorstellung des Mazars Preismonitors Abwasser. Der Mazars Preismonitor Abwasser dokumentiert die Struktur und die Höhe der Entgelte der Abwasserentsorgung. Zu den erfassten Daten zählen u. a. die Rechtsform der Aufgabenträger, der gewählte Grundgebühren/-preismaßstab und die aktuelle Entgelthöhe. In der Auswertung für das Jahr 2021 (mit Stand April 2021) wurden für die neuen Bundesländer 236 frei zugängliche Datensätze erfasst und ausgewertet. Der Mazars Preismonitor Abwasser ermöglicht einen überregionalen Vergleich der Abwasserentgelte. Unternehmensspezifische Auswertungen gestatten eine Gegenüberstellung des betreffenden Entsorgungsunternehmens mit anderen Unternehmen der Branche.

Wie in jeder Ausgabe bilden unsere Beiträge zu berichtenswerten höchst- bzw. oberrichterlichen Entscheidungen aus den Themenbereichen Verund Entsorgung, Steuern, Energierecht, Vergaberecht, ÖPNV-Recht, Arbeitsrecht sowie Kommunalrecht einen Schwerpunkt. In diesem Zusammenhang möchte ich besonders auf das Urteil des VGH Mannheim vom 23. April 2021 (2 S 2628/18) hinweisen, das meine Kollegin Frau Rechtsanwältin Maria Elisabeth Grosch und mein Kollege Herr Rechtsanwalt Philipp Hermisson für unseren Mandanten erstritten haben. Mit diesem wichtigen Urteil hat der VGH Mannheim die Gebührensatzung eines Zweckverbands in Baden-Württemberg bestätigt, mit der Grundgebühren für die Vorhalteleistung eines Verarbeitungsbetriebs für tierische Nebenprodukte eingeführt wurden. Diese waren aufgrund des sinkenden Mengenaufkommens insbesondere bei Großschlachtbetrieben erforderlich geworden, um eine verursachungsgerechte Kostenverteilung sicherzustellen.

Bei Fragen zu den in diesem Newsletter dargestellten Themen und darüber hinaus sprechen Sie uns gerne an.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.