Vorsicht bei Zuwendungen von Kapitalgesellschaften an gemeinnützige Stiftungen

Vorsicht bei Zuwendungen von Kapitalgesellschaften an gemeinnützige Stiftungen bei „Näheverhältnis“ zwischen Stiftung und Gesellschafter.
Der Erste Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 13. Juli 2021 (I R 16/18) klargestellt, dass Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen auch als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter qualifiziert werden können.

Damit schloss sich der BFH im Ergebnis und auch im Rahmen der Begründung den Ausführungen der Vorinstanz (FG Köln, Urteil vom 21. März 2018 – 10 K 2146/16) an. Die strenge Auffassung des BFH kann im Einzelfall erhebliche steuerliche Belastungen für die Beteiligten zur Folge haben. Neben dem Umstand, dass die Aufwendungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft nicht abziehbar sind, tritt die Versteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Gesellschafter hinzu, auch wenn dies durch einen etwaigen Sonderausgabenabzug abgefedert werden kann (sofern dieser noch nicht aufgebraucht ist).

Prüfung im Einzelnen

Aufgrund des Wortlauts von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist bei Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) stets zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG) vorliegt.

Der Erste Senat hat eine verdeckte Gewinnausschüttung im konkreten Fall bestätigt und ist in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf die Tatbestandsmerkmale der „Veranlassung aus dem Gesellschaftsverhältnis“ sowie auf die „Vorteilseignung“ näher eingegangen:

Veranlassung aus dem Gesellschaftsverhältnis

Es ist zu untersuchen, ob die Zuwendung durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter veranlasst ist. Dafür kommt es auf die Indizien und Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls an.

Das Argument, dass Stiftungen keine Verbandsstruktur (nicht mitgliedschaftlich organisiert) haben und damit eine Berechtigung des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der Stiftung nicht vorliegen könne, war nach Auffassung des erkennenden Senats nicht entscheidend. Insbesondere genügte es dem Senat, dass die Gesellschafter auch im Stiftungsvorstand tätig waren und insofern Einfluss ausüben können.

Im konkreten Fall war ein weiteres Indiz für das besondere Näheverhältnis, dass die Gesellschafter für deren Spendenaktivitäten die für sie geltenden Höchstbeträge im Sinne des § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG überschritten waren. Die Gesellschafter hätten eigene Zuwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich nicht berücksichtigen können.

Schließlich hat der Senat auch den Umfang der Spendentätigkeit der Klägerin als weiteres Indiz berücksichtigt. Mit Verweis auf seine frühere Rechtsprechung betont der BFH, dass ein Vergleich mit Fremdspenden auch als geeigneter Maßstab für die Prüfung als Indiz hinzugezogen werden kann.

In der Gesamtschau wurde mangels fehlerhafter Würdigung durch die Vorinstanz eine verdeckte Gewinnausschüttung bejaht.

Vorteilseignung

Neben dem Vorliegen der Veranlassung aus dem Gesellschaftsverhältnis ist der BFH auf die Vorteilseignung der Zuwendung eingegangen. Dabei ist die Vorteilseignung auf Ebene der Gesellschafter gegeben, da diese durch die Zuwendung der Kapitalgesellschaft keine eigenen Aufwendungen haben tätigen müssen. Insofern blieben den Gesellschaftern eigene Aufwendungen erspart.

Im Übrigen wurde auch das Vorliegen eines Vorteils für die empfangende Stiftung bejaht. Die Vorteilseignung sei bereits dann erfüllt, wenn ein Vorteil bei der nahestehenden Person (hier: Stiftung) eintritt, der aufgrund des Näheverhältnisses dem Gesellschafter zuzurechnen ist. Es genügt hierbei, dass die Stiftung einen tatsächlichen Vorteil erlangt, der bei Zuwendungen durch die rechtliche Übertragung in aller Regel erfüllt sein dürfte.

Empfehlung

EmpfehlungAus Vorsichtsgründen ist bei Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen zu überprüfen, ob ein Näheverhältnis zwischen Gesellschafter der Kapitalgesellschaft und Stiftung vorliegt. Dies ist für den konkreten Einzelfall sowohl anhand der oben dargestellten Voraussetzungen als auch weiterer Indizien zu bestimmen. Unter Umständen kann im Vorfeld ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zweckmäßig sein.

Autoren

Dr. Alexander Becker
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Christian Hassa
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