Verordnung Kosten und Entgelte für Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung in Kraft getreten

Am 1. Dezember 2021 ist die Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierung vom 23. November 2011 (BGBl. 2021 I, S. 4955) in Kraft getreten.

Art. 1 dieser Verordnung enthält die Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Wasserstoffnetzentgeltverordnung – WasserstoffNEV) und Art. 2 die Änderung der Anreizregulierungsverordnung.

Die WasserstoffNEV regelt für Betreiber von Wasserstoffnetzen, die nach § 28j Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) der Regulierung unterfallen, die Grundlagen zur Ermittlung der Netzkosten und Grundsätze der Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Netzentgelte). Ob aktuell überhaupt schon Betreiber von Wasserstoffnetzen gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt haben, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach dieser Vorschrift Teil unterfallen, ist uns nicht bekannt.

Die Grundsätze der Netzkostenermittlung sind in § 6 WasserstoffNEV niedergelegt. Es handelt sich nicht um eine Anreizregulierung, sondern um eine kostenorientierte Entgeltbildung. Anders als bei einer Anreizregulierung ist in § 2 Abs. 1 WasserstoffNEV bestimmt, dass der Betreiber eines Wasserstoffnetzes im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen hat, dass sein Entgeltsystem geeignet ist, die Kosten nach § 28o Absatz 1 Satz 3 bis 5 EnWG zu decken. Wegen der Details verweisen wir auf den Text der Verordnung.

Wichtig ist, dass nach § 10 Abs. 4 WasserstoffNEV der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital eines Betreibers von Wasserstoffnetzen anzuwendende Eigenkapitalzinssatz 9 Prozent vor Steuern beträgt. Abweichend davon beträgt der auf Altanlagen entfallende Anteil am betriebsnotwendigen Eigenkapital anzuwendende Eigenkapitalzinssatz 7,73 Prozent vor Steuern. Die Zinssätze sind bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden, sofern keine Regulierung der EU künftig etwas Abweichendes regelt.

Soweit das ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals allerdings nach § 10 Abs. 5 WasserstoffNEV (niedriger) zu verzinsen.

Für Unterstützung und zu Fragen im Energierecht stehen wir gern zur Verfügung.

Autor

Dr. Hans-Martin Dittmann
Tel: +49 30 208 88 1014

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