OLG Düsseldorf zum Kommunalrabatt nach § 3 KAV

Versorgungsunternehmen dürfen (nach der Konzessionsabgabenverordnung – KAV) Gemeinden für die Einräumung von Wegerechten einen Rabatt von bis zu 10 % des Rechnungsbetrages für den Netzzugang gewähren. Es war bisher umstritten, ob dieser Rabatt auch auf den gesamten für die Netznutzung abgerechneten Betrag – also auch Abgaben, Umlagen und Entgelte für den Messstellenbetrieb – gewährt werden darf oder lediglich auf die Netzentgelte im engeren Sinne, also den Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat mit Beschluss vom 29. September 2021 (Az. 3 Kart 210/20) eine enge Sichtweise eingenommen. Die beiden Leitsätze lauten:

  1. Preisnachlässe nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV (sog. Kommunalrabatt) dürfen nur auf das Entgelt für den Netzzugang, d. h. den Arbeits-, Leistungsund Grundpreis, nicht auch auf weitere, mit dem Netzzugang lediglich in Zusammenhang stehende Rechnungsbestandteile wie Abgaben, Umlagen und Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung gewährt werden. Letztere können jedenfalls deshalb nicht erlösmindernd bei der Bestimmung der erzielbaren Erlöse nach § 5 Abs. 1 S. 1 ARegV berücksichtigt werden. Insbesondere folgt eine Berücksichtigungsfähigkeit nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten.
  2. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kommunalrabatts ist der Nettowert des Rechnungsbetrages für den Netzzugang.

Das OLG Düsseldorf ist der engen Auslegung der Bundesnetzagentur gefolgt, weil Ausnahmen vom grundsätzlich geltenden Nebenleistungsverbot eng zu fassen seien. Dies folge aus der gebotenen Auslegung des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KAV aus systematischen und teleologischen Erwägungen.

Die Gemeinde habe ferner die auf die Netzentgelte zu zahlende Umsatzsteuer zu tragen mit der Folge, dass umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kommunalrabatts der Nettowert des im Sinne der vorstehenden Ausführungen ermittelten Rechnungsbetrages für den Netzzugang ist.

Das vollständige Urteil ist zu finden unter: www.justiz.nrw.de

Gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Autor

Dr. Hans-Martin Dittmann
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