Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen bei Krankenkassen, insb. „Bonuszahlungen“ nach § 65a SGB V

Mit Datum vom 16. Dezember 2021 wurde durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (V C 3 – S 2221/16/10001 :004 – (BStBl I S. 820), geändert durch BMF-Schreiben vom 6. November 2017 – IV C 3 – S 2221/17/10006 :001 – (BStBl I S. 1455) sowie vom 28. September 2021 – IV C 3 – S 2221/21/10016 :001 – (BStBl I S. 1833)) ein weiteres Mal angepasst.

Die Änderungen, insbesondere die Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Beitragsrückerstattungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV).

Zum Hintergrund

Zum Angebotsspektrum der GKV gehören häufig sogenannte „Bonusprogramme“. Versicherte, die nachweislich Gesundheitsvorsorge betreiben oder ein gesundheitsbewusstes Verhalten i. S. v. § 53 SGB V bzw. § 65a SGB V darlegen, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Bonusleistungen in Gestalt von Geldzahlungen oder Zuschussleistungen. Begünstigte Maßnahmen sind bspw. Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen oder eine professionelle Zahnreinigung, wobei die Bonusprogramme sich häufig je nach GKV unterscheiden. Der Geldbonus wird regelmäßig je nach Inanspruchnahme in unterschiedlicher Höhe gezahlt.

Anpassung des BMF-Schreibensan die jüngste Rechtsprechung des BFH vom 6. Mai 2020

Es war in der Vergangenheit häufig ungeklärt, ob es bei einer „pauschalen“ Erstattung von Bonusleistungen nicht zu einer steuerlich relevanten Beitragsrückerstattung kommt. Mit dem neuen BMF-Schreiben hat sich das BMF jedoch klar positioniert. Hier heißt es „eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken“. Damit besteht hier für die GKV eine gewisse Rechtssicherheit.

Weitere Anpassungen und Vereinfachungsregelungen

Gemäß den Änderungen im BFM-Schreiben liegt eine steuerrelevante Beitragsrückerstattung vor, wenn sich ein Bonus der GKV auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

Zu begrüßen ist insbesondere die neue Vereinfachungsregelung in der Randziffer 89b. Danach soll aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person Leistungen der Krankenkasse darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf die oben genannten (nicht steuerrelevanten Bonuszahlungen) auf Leistungen der Krankenkasse beruhen. Die Vereinfachungsregelung ist vorläufig bis zum 31. Dezember 2023 wirksam.

Fazit

Insgesamt ist das BMF-Schreiben zu begrüßen, da es sich der Rechtsprechung anschließt und gleichzeitig den GKV durch die Vereinfachungsregelung die Möglichkeit gibt, großen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Die Dauer der Übergangsregelung sollte den GKV ebenfalls die Möglichkeit geben, für das komplexe Thema der Beitragsrückerstattungen ab dem 1. Januar 2024 ein entsprechendes Compliance- System aufzustellen, um Haftungsfälle zu vermeiden.

Autor

Daniel Reisener
Tel:+49 30 208 88 1168

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.