Lkw-Maut in der Gebührenkalkulation

Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 (Az.: 9 A 431/17) die Ansatzfähigkeit der Kosten in einer Gebührenkalkulation bestätigt.

Die Klägerin hatte vorgebracht, es könne nicht die Intention des Mautgesetzgebers gewesen sein, dass Mautgebühren, die bei von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durchgeführten Mülltransporten entstünden, letztlich von den Müllgebührenzahlern entrichtet würden, auf die diese Kosten umgelegt würden.

Abfallsammelfahrzeuge sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG ) dem Grunde nach aber mautpflichtig. Müllfahrzeuge sind namentlich nicht – wie etwa Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BFStrMG) – von der Mautentrichtung ausgenommen. Im Übrigen ist – so das OVG – auch nicht ersichtlich, warum es dem Willen des „Mautgesetzgebers“ widersprechen sollte, dass Kommunen (sämtliche) Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung – etwa auch beim Transport von Siedlungsabfällen – entstehen, bei der Kalkulation der Abfallgebühren berücksichtigen mit der Folge, dass auch etwaige Kosten für die Benutzung mautpflichtiger Straßen durch Müllfahrzeuge von den insoweit Gebührenpflichtigen zu tragen sind.

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Autor*innen

Philipp Hermisson
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.