Verwaltungsgericht Köln zur eigenwirtschaftlichen Konkurrentenklage

Das Verwaltungsgericht Köln (18. Kammer) hat mit Urteil vom 14.8.2020 (18 K 451/17) über den eigenwirtschaftlichen Antrag eines Verkehrsunternehmens zu entscheiden, der in Konkurrenz zu einer durch den lokalen ÖPNV-Aufgabenträger beabsichtigten Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gestellt worden war.

Wir greifen das Urteil auf, um auf die verwaltungsverfahrensrechtlich besondere Konkurrenzsituation hinzuweisen, die sich ergibt, wenn eine beabsichtigte Direktvergabe mit einem eigenwirtschaftlichen Antrag gemäß § 12 Abs. 6 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) konkurriert.

In der uns bekannten Rechtspraxis haben es PBefG-Genehmigungsbehörden wiederholt abgelehnt, öffentliche Verkehrsunternehmen, die als „interner Betreiber“ i. S. d. Art. 5 Abs. 2 oder nach § 108 Abs. 1, 2 GWB direkt beauftragt werden sollten, als Beteiligte im Sinne des § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) anzuerkennen. Werden Verkehrsunternehmen nicht im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne „Beteiligte“ des Verwaltungsverfahrens, kann die im Widerspruchsverfahren gegen den eigenwirtschaftlichen Antrag mögliche, einem Klageverfahren vorgelagerte Rechtsverteidigung durch das unmittelbar betroffene Unternehmen nicht wahrgenommen werden. Es verbleibt für diese Unternehmen dann bei der bloßen Anhörung gemäß § 14 PBefG, die weit hinter den Beteiligtenrechten zurückbleibt.

Anders als im klassischen Konkurrentenstreit – verfahren begehrt – bei enger Auslegung – der potenzielle Direktvergabe-Adressat nicht dieselbe Genehmigung wie der eigenwirtschaftliche Antragsteller, sodass ein Beteiligtenrecht nicht darauf gestützt werden kann, selbst Antragsteller i. S. d. § 13 Abs. 1 VwVfG zu sein. Der potenzielle Direktvergabe-Adressat ist vielmehr an der Durchführung der Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags interessiert, um – zu einem viel späteren Zeitpunkt – einen gemeinwirtschaftlichen Genehmigungsantrag gemäß § 12 Abs. 7 PBefG stellen zu können. Plakativ kann gesagt werden, dass der potenzielle Direktvergabe-Adressat (noch) keine Linienverkehrsgenehmigung beansprucht, sondern die Durchführung eines (Direkt-)Vergabeverfahrens.

Folglich wird nicht selten die Beteiligtenrolle verwehrt, weil eine „rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten“ im Sinne des § 13 Abs. 2 VwVfG abgelehnt wird.

Das Verwaltungsgericht Köln hat nunmehr geurteilt, dass eine Konkurrentensituation auch dann vorliege, wenn – wie in dem entschiedenen Fall – die Klägerin keine Dritten erteilte Genehmigung unmittelbar angegriffen habe. Insoweit sei (auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Niedersachen, Beschluss vom 5.2.2020 – 7 LA 31/18) ein weites Begriffsverständnis anzulegen. Eine Konkurrentensituation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei bereits dann gegeben, wenn eine Direktvergabe seitens des Aufgabenträgers beabsichtigt ist und sodann ein eigenwirtschaftlicher Antrag auf Grundlage von § 12 Abs. 6 PBefG gestellt werde. Denn auch insoweit werde seitens des jeweiligen Antragstellers der Versuch unternommen, die beabsichtigte gemeinwirtschaftliche Vergabe durch die Stellung eines vorrangig zu behandelnden eigenwirtschaftlichen Antrags zu unterlaufen und damit zugleich zu verhindern, dass der vom Aufgabenträger präferierte Dritte die Genehmigung erhält. Die Entscheidung ist aus Sicht kommunaler Verkehrsunternehmen zu begrüßen. DirektvergabeAdressaten können – im Falle eigenwirtschaftlicher Konkurrenzanträge gemäß § 12 Abs. 6 PBefG – mit dem VG Köln argumentieren, dass sie in ihren eigenen Rechten unmittelbar betroffen sind und als Beteiligte zu dem Verwaltungsverfahren um den eigenwirtschaftlichen Antrag hinzuzuziehen sind, was einer effektiven Rechtsverteidigung dienlich ist.

     

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public-Sector-Newsletter 3-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.