Coronavirus (COVID-19)-Informationen – u. a. zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht, Energierecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Gewerberaummietrecht, Steuerrecht und weiteren Bereichen.

Mazars hat auf seiner Homepage umfassende Informationen zu den elementaren Fragestellungen bereitgestellt, die für zahlreiche Unternehmen und Einrichtungen durch die rasante Ausbreitung des Coronavirus besondere Bedeutung erhalten. Die Pandemie stellt diese Unternehmen und Einrichtungen kurzfristig vor außergewöhnliche personelle, soziale, wirtschaftliche und rechtliche Herausforderungen. Wie tiefgreifend die Auswirkungen der Krise sein werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Allerdings ist klar, dass sie gravierende Folgen für Unternehmen und unsere Gesellschaft insgesamt haben wird. 

Zu den in diesem Newsletter besonders interessierenden Bereichen des Öffentlichen Wirtschaftsrechts und Energierechts sind bislang insg. fünf Mandanteninformationen herausgegeben worden, die im Bedarfsfalle regelmäßig aktualisiert werden.

Für das Öffentliche Wirtschaftsrecht ist auf folgende Informationen hinzuweisen:

  • Mandanteninformationen zur Beschaffung von Leistungen, zu Änderungen/Erleichterungen bei Vergabeverfahren und dem vertragsrechtlichen Umgang mit BauablaufstörungenDerzeit laufende Vergabeverfahren sind mitunter stark von der Coronavirus-Pandemie betroffen. Sowohl für die Vergabestellenseite als auch für die Bieterseite stellen sich drängende Fragen, wie mit den neuen Herausforderungen umzugehen ist. Aus diesem Anlass haben wir insbesondere auf die aktuellen Erlasse bzw. Rundschreiben des Bundes und zahlreicher Bundesländer hingewiesen, die sich mit den Auswirkungen auf vergabe- und vertragsrechtliche Gestaltungen befassen, und diese in prägnanter Form zusammengefasst. Dies gilt für vergaberechtliche Fragen in gleicher Weise wie für Fragen zum Umgang mit Bauablaufstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.
  • Mandanteninformationen zum Kommunalrecht, konkret zur Beschlussfassung und Sitzung von Gemeinderäten und deren Ausschüssen in Zeiten der Coronavirus-PandemieIn Zeiten großer Einschränkungen bzgl. der Möglichkeit von Zusammenkünften von Personen stellt sich auch für Kommunen und ihre Gremien die Frage, wie im Bedarfsfall eilbedürftige Beschlüsse gefasst und Gremiensitzungen gesetzeskonform durchgeführt werden können. Diese Frage stellt sich insbesondere für Maßnahmen, die nicht unter die laufende Verwaltung fallen und die einer besonders zeitintensiven Befassung der Gemeinderäte und ihrer Mitglieder bedürfen.Daher haben einzelne Innenministerien der Länder sowie Städte- und Gemeindebünde Runderlasse und -schreiben an die Kommunen gerichtet, um diese Hinweise im Hinblick auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit – unter Einhaltung der kommunalrechtlichen Vorgaben – zu geben. Diese Erlasse bzw. Rundschreiben haben wir zusammengestellt und zusammengefasst.

Für das Energierecht ist auf folgende Informationen hinzuweisen:

Energieversorgungsunternehmen (EVU) müssen ihre Liquidität sichern, wenn Verbraucher aufgrund der Krise ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen können. Es stellen sich Fragen, wie der Versorger Steuerstundungen, einen Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von bisher festgesetzten Vorauszahlungen beantragen kann.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sieht vor, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen als Kunden von „wesentlichen Dauerschuldverhältnissen“ in der Daseinsvorsorge (vorerst) bis zum 30. Juni 2020 ihre Zahlung mit der Begründung verweigern können, dass sie wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen können. Das von der Bundesregierung geplante Zahlungsmoratorium für in Notlage geratene Kunden zielt damit u. a. auf Strom- und Gaslieferverträge.

EVU sind hiervon in mehrfacher Hinsicht betroffen: Sie müssen zunächst ihrer Energielieferverpflichtung gegenüber den Kunden nachkommen. Ihrem Vorlieferanten gegenüber bleiben sie hingegen voll zahlungspflichtig. Darüber hinaus haben die EVU gegenüber Netzbetreibern Umlagen und Netzentgelte zu zahlen, die für die Energielieferungen an Letztverbraucher unabhängig von der Krisensituation anfallen (bei Stromlieferungen: EEG-, KWKG-, § 19 StromNEV-, Offshore-Umlage, Konzessionsabgabe und Netzentgelte).

Etwas entschärft stellt sich die Situation im Bereich der Steuern dar (Umsatz-, Strom- und Energiesteuer). Versorger können sich an ihr zuständiges Finanz- bzw. Hauptzollamt wenden, um Steuer stundungen, einen Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von bisher festgesetzten Vorauszahlungen zu beantragen.

Für den besonders betroffenen Bereich des Arbeitsrechts hat es bislang ebenfalls fünf Mandanteninformationen gegeben, die umfassende Informationen zu folgenden Bereichen enthalten:

In unserer Start-Mandanteninformation haben wir erste Antworten auf zentrale arbeitsrechtliche Fragen gegeben. Hierzu gehören u. a. die Fragen, ob der Arbeitgeber

  • seine Mitarbeiter bei Infektionsverdacht fragen darf, wo sie ihren Urlaub verbracht oder wohin sie sonstige Reisen unternommen haben.
  • Mitarbeiter auffordern darf mitzuteilen, ob sie in einem ausgewiesenen Risikogebiet Urlaub gemacht haben, bevor sie wieder zurück in den Betrieb kommen.
  • bei einer Krankmeldung/Arbeitsunfähigkeit konkret nach dem Grund der Erkrankung fragen kann.
  • erkennbar kranke Mitarbeiter nach Hause schicken darf.
  • verpflichtet ist, Dienstreisen zu untersagen/abzusagen.
  • Überstunden anordnen kann, wenn wegen der CoronavirusInfektion zu wenig Mitarbeiter arbeitsfähig sind.
  • einseitig Urlaub anordnen oder Urlaub verweigern kann.
  • vom Arbeitnehmer verlangen kann, seine Tätigkeit im Home-Office zu erbringen.

Drei weitere Mandanteninformation betreffen die wichtigen Fragen zur Kurzarbeit. In diesen Informationen wird u. a.  behandelt,

  • was Kurzarbeit ist und welches Ziel mit ihr verfolgt wird.
  • wie man als Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zugesprochen bekommt.
  • welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen die Einführung von Kurzarbeit hat.
  • welche rechtlichen Grundlagen für die Einführung von Kurzarbeit gegeben sein müssen. 
  • welche Fristen zu beachten sind.
  • wie Kurzarbeit – ggf. vorzeitig – beendet werden kann.
  • ob alle Mitarbeiter in gleichem Umfang die Kurzarbeit beenden müssen.
  • welche Folgen die Wiederbeschäftigung für den Leistungsantrag hat.
  • welche Folgen es für die Mitarbeiter hat, wenn Unternehmen erneut Kurzarbeit anmelden müssen.
  • wie der Arbeitgeber die neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards umsetzen muss.

Die fünfte Mandanteninformation behandelt die Frage der Entschädigung für Arbeitnehmer bei Kita- und Schulschließungen und die diesbezügliche Neuregelung durch den Gesetzgeber  (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz).

Für den Bereich des Gesellschaftsrechts gibt es aktuell zwei wichtige Mandanteninformationen. Diese halten Informationen zu folgenden Themen bereit:

Am 25.3.2020 hat der Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie verabschiedet („COVID-19-Gesetz“). Bestandteil dieses Gesetzes sind weitergehende Erleichterungen bzgl. der Durchführung von Gremiensitzungen und der Herbeiführung von Beschlüssen der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung. Die geänderten Regelungen sollen zunächst zeitlich befristet für das Jahr 2020 gelten.

So sieht das COVID-19-Gesetz u. a. vor, dass

  • Beschlüsse der Gesellschafter in GmbH-Gesellschafterversammlungen in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können.
  • Genossenschaften die Möglichkeit der Beschlussfassung auf schriftlichem bzw. elektronischem Wege auch ohne Satzungsregelung eröffnet wird. 
  • Mitgliedern von Vereinen die Sitzungsteilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation bzw. schriftlichen Stimmabgabe auch ohne Ermächtigung in der Satzung ermöglicht wird.
  • Vorstandsmitglieder der Genossenschaft, des Vereins und der Stiftung auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Abberufung bzw. Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleiben.
  • die für Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften geltenden Fristen verlängert werden. Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes setzen voraus, dass dem Vorgang eine Bilanz zugrunde gelegt wird, die auf einen Stichtag lautet, der maximal acht Monate vor dem Tag der Anmeldung der Maßnahme liegt. Stichtag für Umwandlungsvorgänge war daher vielfach der 31. August eines Jahres, dem Vorgang konnte dann nämlich der ordentliche Jahresabschluss des Vorjahres, sprich auf den 31. Dezember des Vorjahres, zugrunde gelegt werden. Durch das COVID-19-Gesetz wird diese Frist auf zwölf Monate verlängert, „um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern“.

Für den Bereich des Insolvenzrechts gibt es aktuell eine Mandanteninformation, in der dargelegt wird, welche Änderungen sich aus dem o. g. COVID-19-Gesetz für das Insolvenzrecht ergeben.

Mit dem COVID-19-Gesetz hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Die Aussetzung gilt zudem ab dem 1.3.2020, sofern das Unternehmen die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt (hierzu detailliert in der Mandanteninformation). Parallel ist auch das Recht der Gläubiger, einen Insolvenzantrag zu stellen, zumindest für den Zeitraum von drei Monaten suspendiert. Ein Gläubigerinsolvenzantrag ist damit nur möglich, wenn der Insolvenzgrund bereits vor dem 1.3.2020 vorgelegen hat. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt allerdings nicht, wenn der Eintritt der Insolvenzreife bei dem jeweiligen Unternehmen nicht Folge der Ausbreitung des Corona-Virus ist oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Es wird vermutet, dass ein Unternehmen die Bedingungen für die Aussetzung der Insolvenzantragsflicht erfüllt, wenn es jedenfalls zum 31.12.2019 (noch) zahlungsfähig war.

Für den Bereich des Gewerberaummietrechts (https://www. mazars.de/Home/Aktuelles/Nachrichten/COVID-19-Gewerberaummietrecht) haben wir bisher ebenfalls eine Mandanteninformation verfasst, in der dargelegt wird, welche Änderungen sich aus dem o. g. COVID-19-Gesetz ergeben.

Gerät der Mieter mit der Miete für die Monate April bis Juni 2020 in Rückstand, kann der Vermieter das Miet-/Pachtverhältnis nicht außerordentlich kündigen, sofern der Rückstand auf der COVID-19-Pandemie beruht. Das Gesetz enthält u. E. jedoch keine Regelung zu der Frage, ob der Mieter die Miete für den Zeitraum der COVID-19-Pandemie mindern oder zumindest eine Stundung verlangen kann. Die Frage der Minderung oder Stundung der Miete ist pauschal nicht zu beantworten, sondern hängt von den getroffenen mietvertraglichen Vereinbarungen ab (hierzu detailliert in der Mandanteninformation).

Für den besonders betroffenen Bereich des Steuerrechts hat es bislang ebenfalls mehrere Mandanteninformationen gegeben, die u. a. die folgenden Fragestellungen behandeln:

  • Welche Steuererleichterungen und -optimierungen und welche steuerlichen Förderungsmöglichkeiten kann ich in Anspruch nehmen?
  • Wie kann ich Steuerstundungen beim Finanzamt erwirken?
  • Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Höhe meiner Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen?
  • Welche umsatzsteuerlichen Möglichkeiten habe ich?
  • Welche gewerbesteuerlichen Maßnahmen haben die Finanzbehörden erlassen?
  • Muss ich meine Verrechnungspreismodelle anpassen und wenn ja, welche kurzfristigen Gegenmaßnahmen kann ich ergreifen?
  • Welche Sonderregelungen und Erleichterungen gelten für mich, wenn ich auf einem Sonderkonto Hilfen für die Betroffenen der Corona-Krise sammle und bereitstelle?

Wir halten weitere wichtige Mandanteninformationen für Sie bereit, auf die wir an dieser Stelle nur in Kurzform hinweisen können: