Die derzeitige Corona-Krise führt zu vielfältigen Beschaffungsmaßnahmen der öffentlichen Hand und von öffentlichen Unternehmen. Dabei findet häufig – was auch vergaberechtlich gerechtfertigt werden kann – eine Direktbeschaffung ohne Ausschreibung statt.

Bei allen Aufträgen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts unterliegt die Preisbildung der „Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ (VO PR Nr. 30/53). Demnach sind grundsätzlich Marktpreise zu vereinbaren. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine Abrechnung der Leistungen nach den „Leitsätzen zur Preisbildung auf Grund von Selbstkosten“ (LSP).

Der Anwendungsbereich des öffentlichen Preisrechts ist sehr weit und erfasst insbesondere alle Arten von Dienstleistungen. In der Praxis wird der Geltungsbereich oftmals unterschätzt!

Bei Beschaffungen ohne Ausschreibung liegen häufig keine Marktpreise vor bzw. der Marktpreis muss genau geprüft werden.

Soweit kein Marktpreis festgestellt werden kann, müssen die Selbstkosten des Auftragnehmers für die Leistung nachgewiesen werden. Anderenfalls wird gegen das öffentliche Preisrecht verstoßen.

Ein Verstoß gegen Preisvorschriften durch überhöhte Preise wirkt unmittelbar auf den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages ein. Höchstpreisüberschreitungen haben zivilrechtliche Unwirksamkeitsfolgen. Er führt indessen nicht zur Nichtigkeit des Vertrages (§ 134 BGB), sondern nur dazu, dass der zulässige Preis an die Stelle des preisrechtlich unzulässigen Preises tritt und damit Vertragspreis ist. Nur der zulässige Preis ist von Anfang an geschuldet. Ist ein preisrechtlich überhöhter unzulässiger Preis bereits entrichtet, so steht dem Auftraggeber für die Vergangenheit ggf. nach §§ 812 ff. BGB in Verbindung mit § 134 BGB und den Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch zu. Er umfasst die Differenz zum preisrechtlich zulässigen Preis.

Unser interdisziplinäres Expertenteam verfügt über langjährige Praxiserfahrung im öffentlichen Preisrecht. Es unterstützt sowohl öffentliche Körperschaften als auch Auftragnehmer, die Preise zu begründen, zu dokumentieren und eine Selbstkostenkalkulation entsprechend den rechtlichen Bestimmungen zu gestalten.