Leasingverbindlichkeit in Sale-and-lease-back-Transaktionen: Der IASB veröffentlicht einen Entwurf

Am 27. November 2020 veröffentlichte der IASB den Entwurf (ED/2020/4) mit dem Titel „Lease Liability in a Sale and Leaseback“, der klarstellen soll, wie ein Verkäufer/Leasingnehmer die Anforderungen von IFRS 16 für die Folgebewertung von Leasingverhältnissen aus Sale-and-lease-back-Transaktionen anzuwenden hat.

Dieser Entwurf folgt einer Agenda-Entscheidung des IFRS IC zur Bilanzierung von Sale-and-lease-back-Transaktionen mit variablen Zahlungen, die im IFRIC Update Juni 2020 (hier verfügbar) veröffentlicht wurde. Der IASB hatte im Mai 2020 angekündigt, einen Entwurf zu diesem Thema zu veröffentlichen.

Die vom Board vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 16 konzentrieren sich in erster Linie auf die Klarstellung, wie die Paragrafen 36 bis 38 des Standards auf die Folgebewertung von Leasingverbindlichkeiten anzuwenden sind, die aus Sale-and-lease-back-Transaktionen mit variablen Zahlungen resultieren.

Konkret schlägt der Entwurf vor, dass der Verkäufer/Leasingnehmer bei einer Sale-and-lease-back-Transaktion wie folgt vorzugehen hat:

  • Es gilt, den Anteil des übertragenen Vermögenswerts, der auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht entfällt (d. h. das Nutzungsrecht, das der Verkäufer/Leasingnehmer durch das Leasingverhältnis zurückbehält), zu bestimmen. Die Kalkulation des Anteils erfolgt durch den Vergleich (a) des Barwerts der erwarteten Zahlungen für das Leasingverhältnis (einschließlich derjenigen, die variabel sind) und (b) des beizulegenden Zeitwerts des übertragenen Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Transaktion;
  • Ansatz einer Leasingverbindlichkeit in Höhe des Barwerts der erwarteten Leasingzahlungen (einschließlich aller erwarteten variablen Leasingzahlungen);
  • Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit durch das Verringern des Buchwerts, sodass die erwarteten Leasingzahlungen widergespiegelt werden – ohne jedoch eine Neubewertung vorzunehmen, um eine Änderung der künftigen variablen Leasingzahlungen widerzuspiegeln. Jede (positive oder negative) Differenz zwischen den tatsächlichen und den erwarteten Leasingzahlungen wird im Gewinn oder Verlust erfasst.

Hinsichtlich der Überleitungsvorschriften schlägt der IASB vor, dass die Vorschriften in Übereinstimmung mit IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungs-bezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend anzuwenden sind, es sei denn, dies ist nicht ohne die Nutzung nachträglicher Erkenntnisse möglich. Wenn eine rückwirkende Anwendung nur unter Nutzung nachträglicher Erkenntnisse möglich ist, hat der Verkäufer/Leasingnehmer die Leasingzahlungen zu Beginn der Periode zu bestimmen, in der er die Änderung erstmals anwendet.

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