Grundsteuer – Deklarationspflicht für steuerbefreiten Grundbesitz?

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. April 2018 die Berechnung der Grundsteuer auf Basis von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt. Damit müssen sämtliche Grundstücke in Deutschland (ca. 36 Millionen Grundstücke) mit der Reform zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet werden. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt ab dem 1. Januar 2025. Weitere Komplexität gewinnt das Thema durch die Öffnungsklausel, die es den Ländern ermöglicht, von dem Bundesmodell abzuweichen und sich für ein eigenes Grundsteuermodell zu entscheiden. Bisweilen haben hiervon fünf Bundesländer Gebrauch gemacht (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen und Hessen). Sachsen und Saarland haben anpassungen am Bundesmodell vorgenommen.

Auswirkungen auf den öffentlichen und gemeinnützigen Sektor

Öffentlich-rechtliche Körperschaften oder steuerbegünstige Einrichtungen, die beispielsweise ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abgabenordnung verfolgen, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Grundsteuer befreit. Auch Grundbesitz, der z. B. für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, kann von der Grundsteuer befreit sein.

Gleichwohl sind ungeachtet einer bestehenden Steuerbefreiungsvorschrift entsprechende Grundsteuererklärungen mit den Angaben zu den jeweiligen Grundsteuerbefreiungen abzugeben. Eine Ausnahme von der Deklarationspflicht soll bisweilen nur für diejenigen gelten, die ihren Grundbesitz ausschließlich für grundsteuerbefreite Zwecke verwenden.

Nicht selten wird jedoch in der Praxis der Grundbesitz gemischt genutzt, d. h. sowohl für grundsteuerbefreite Zwecke (z. B. Zweckbetrieb oder ideellen Bereich) als auch für steuerpflichtige Tätigkeiten (z. B. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb). Weitere Abgrenzungsfragen zum Umfang der Steuerpflicht können sich daneben auch bei der Vermögensverwaltung ergeben. Insofern wird es unumgänglich sein, die gesamte Immobilie zu erklären mit einer genauen Beschreibung der einzelnen Grundstücksflächen und Räumlichkeiten unter Darlegung der konkreten Nutzung (steuerbefreite und steuerpflichtige Tätigkeiten).

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Fazit und Handlungsempfehlung

Die neue Grundsteuer stellt viele Immobilienbesitzer vor große Herausforderungen. Allein die Zusammenstellung und Aufbereitung der immobilienspezifischen Daten stellen einen nicht unerheblichen Aufwand dar, um diese elektronisch beim Finanzamt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 einzureichen. Bei Immobilien, die sowohl für privilegierte Zwecke genutzt werden als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, bedarf es einer Aufteilung der genutzten Grundstücke in einen grundsteuerpflichtigen und einen grundsteuerbefreiten Teil. Öffentlich-rechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Einrichtungen mit Grundbesitz in verschiedenen Bundesländern müssen zusätzlich die bundeslandspezifischen Regelungen im Blick haben und sollten bei der Wahl der optimalen Herangehensweise gut beraten sein.

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