MVZ-Zulassung: Weitere Voraussetzung für vertragsärztliche Zulassungsverfahren – Versicherungsnachweis

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) wurde bereits mit Wirkung vom 20. Juli 2021 ein neuer § 95e in das SGB V eingefügt. Gemäß § 95e SGB V ist der Nachweis des Vorliegens einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung weitere Zulassungsvoraussetzung. Durch die Norm wird aber keine gesonderte Haftpflichtversicherung verlangt, die neben die ohnehin erforderliche Haftpflichtversicherung aus berufsrechtlichen Gründen treten würde.

Mindestbedingungen

Neu geregelt sind auch die Mindestbedingungen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Diese sind:

Arzt: 3 Mio. € pro Schadensfall, Deckelung für alle Fälle auf maximal 6 Mio. € pro Jahr, vgl. §§ 95 Abs. 2 S. 1 und S. 2 SGB V;

MVZ: 5 Mio. € pro Schadensfall, Deckelung für alle Fälle auf maximal 15 Mio. € pro Jahr, vgl. § 95 Abs. 5 S. 3 SGB V).

Rechtsfolgen nicht eingehaltener Mindestbedingungen

Gelangt der Zulassungsausschuss (ZA) zu der Auffassung, dass die Mindestbedingungen nicht erfüllt sind, fordert er den Arzt/ das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises auf. Kommt der Arzt dieser Aufforderung nicht unverzüglich nach, ordnet der ZA das Ruhen der Zulassung an (§ 95e Abs. 4 SGB V).

Versicherungsnachweis für Zulassungsantrag

Neben der Neuschaffung von § 95e SGB V wurden auch in der Ärzte-ZV (Zahnärzte-ZV) Änderungen vorgenommen, die der Umsetzung des § 95e SGB V dienen. Aufgrund der Einfügung einer Nummer 6 in § 18 Abs. 2 Ärzte-ZV ist ab sofort jedem Zulassungsantrag die entsprechende Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG beizufügen.

Praktische Probleme

Es gibt bislang keine Einheitlichkeit seitens der Zulassungsgremien, welche Anforderung die Versicherungsbescheinigung erfüllen muss. Manche Zulassungsausschüsse sind der Auffassung, dass für jedes einzelne MVZ, selbst dann, wenn es mit anderen MVZ in einer Trägergesellschaft betrieben wird, also nicht rechtlich selbstständig ist, eine gesonderte Bescheinigung vorgelegt werden bzw. sogar ein gesonderter Versicherungsvertrag existieren muss, was insbesondere bei Gruppenversicherungen ein Thema werden kann. Es ist fraglich, ob Versicherer aktuell aufgrund der komplexen Umstände in der Lage sein werden, die notwendige Bescheinigung kurzfristig auszustellen. Das kann zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Zulassungsanträge führen, da der Antrag nur mit Vorlage der Versicherungsbescheinigung nach § 113 VVG vollständig ist und bearbeitet werden kann.

Vorlage für Bestandszulassungen auch unabhängig von Zulassungsantrag

Die ZA haben außerdem die Pflicht, alle bereits zugelassenen Praxen, ermächtigten Ärzte und MVZ bis spätestens zum Sommer 2023 aufzufordern, den in § 95 Abs. 3 SGB V definierten Versicherungsnachweis vorzulegen. Der 1. Juli 2023 ist jedoch kein Stichtag, sondern das Enddatum eines Zeitraumes, der die ZA verpflichtet und der mit Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat.

Praxistipp:

Vor diesem Hintergrund sollten die bestehenden Versicherungen im Hinblick auf die Mindestbedingungen überprüft werden. Bereits zugelassenen Ärzten und MVZ, die noch keine entsprechenden Aufforderungen durch den ZA erhalten haben, ist zu empfehlen, die Versicherungen zu bitten, entsprechende Nachweise zu erstellen und die Eignung dieser Nachweise ggf. proaktiv mit den betroffenen ZA abzustimmen. Für zukünftige Antragsverfahren vor dem ZA müssen die Nachweise rechtzeitig eingeholt werden, damit es nicht zu Verzögerungen im Antragsverfahren kommt.

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