IFRS IC: Agenda-Entscheidung zu Sale-and-lease-back-Transaktionen

IFRS IC veröffentlicht Agenda-Entscheidung zu Sale-and-lease-back-Transaktionen mit variablen Zahlungen

Das IFRS IC erhielt eine Anfrage bezüglich der Bilanzierung von Sale-and-lease-back-Transaktionen mit variablen Zahlungen. Der in der Anfrage beschriebene Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

  • Ein Unternehmen (Verkäufer-Leasingnehmer) hat eine Sale-and-lease-back-Transaktion abgeschlossen, bei der es einen Vermögenswert des Sachanlagevermögens an ein anderes Unternehmen (Käufer-Leasinggeber) überträgt und diesen Vermögenswert anschließend für fünf Jahre least;
  • diese Transaktion erfüllt die Anforderungen des IFRS 15, um demgemäß als Verkauf erfasst zu werden, und der gezahlte Betrag entspricht dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Transaktion;
  • die Leasingzahlungen entsprechen den marktüblichen Raten und sind variable Zahlungen, die als Prozentsatz der Einnahmen aus der Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswerts berechnet werden. Bei den variablen Zahlungen handelt es sich nicht um de facto feste Zahlungen nach IFRS 16.

In diesem Zusammenhang wurde die Frage gestellt, wie der Verkäufer-Leasingnehmer das aus der Sale-and-lease-back-Transaktion stammende Nutzungsrecht bewerten und wie viel Gewinn oder Verlust er somit zum Zeitpunkt der Transaktion ausweisen sollte.

Das IFRS IC reagierte auf diese Anfrage mit der Veröffentlichung einer Agenda-Entscheidung in der Ausgabe des IFRIC-Updates vom Juni 2020.

Unter Anwendung der Bestimmungen des Paragrafen 100 (a) des IFRS 16 stellte das IFRS IC fest, dass der Verkäufer-Leasingnehmer zur Bewertung des aus der Sale-and-lease-back-Transaktion stammenden Nutzungsrecht bestimmen muss, welcher Anteil der Rechte an den Käufer-Leasinggeber verkauft wurde, indem er diesen mit dem durch den Leasingvertrag zurückbehaltenen Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Transaktion vergleicht.

Anzumerken ist, dass IFRS 16 keine bestimmte Methode zur Bestimmung dieses Anteils vorschreibt. Das IFRS IC merkte an:

  • Der Verkäufer-Leasingnehmer kann diesen Anteil bestimmen, indem er z.B. (a) den Barwert der erwarteten Zahlungen aus dem Leasingverhältnis (einschließlich der variablen Zahlungen) mit (b) dem beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Transaktion vergleicht;
  • der vom Verkäufer-Leasingnehmer ausgewiesene Gewinn oder Verlust ist die Folge der Bewertung des Nutzungsrechts, gemessen im Verhältnis zum Buchwert des übertragenen Vermögenswertes. Der Betrag des Gewinns oder Verlusts bezieht sich somit nur auf die auf den Käufer-Leasinggeber übertragenen Rechte;
  • der Verkäufer-Leasingnehmer muss auch eine Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Transaktion ausweisen (nicht als Leasingverbindlichkeit zu klassifizieren). Die anfängliche Bewertung dieser Verbindlichkeit ist ausschließlich eine Folge der Bewertung des Nutzungsrechts, auch wenn die Leasingzahlungen variabel und nicht von einem Index oder einer Rate abhängig sind. Die anfängliche Bewertung der Verbindlichkeit ergibt sich direkt aus der Art und Weise der Bewertung des Nutzungsrechts.

Das IFRS IC lieferte zusätzlich ein erläuterndes Beispiel. Die Agenda-Entscheidung und das erläuternde Beispiel können hier eingesehen werden.

Parallel zu dieser Agenda-Entscheidung beschloss das IASB auf seiner Mai-Sitzung auf Empfehlung des IFRS IC, IFRS 16 mit Blick auf die Folgebewertung der Verbindlichkeit aus einer Sale-and-lease-back-Transaktion auf Seiten des Verkäufer-Leasingnehmers zu ändern. Ein Entwurf zu diesem Thema ist für das vierte Quartal dieses Jahres geplant.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 2-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.