Ergänzende IASB-Sitzung zu Covid-19-bedingten Mietkonzessionen und Veröffentlichung eines Entwurfs

Der IASB hat am 4. Februar 2021 eine ergänzende Sitzung abgehalten, um die Anpassung des IFRS 16 zu Covid-19-bedingten Mietkonzessionen zu diskutieren.

Diese vom IASB am 28. Mai 2020 veröffentlichte Änderung gibt ausschließlich Leasingnehmern das Wahlrecht, von einer Beurteilung abzusehen, ob eine Covid-19-bezogene Mietkonzession eine Leasingänderung darstellt. Somit würde der Leasingnehmer die Auswirkungen der Mietkonzession im Periodenergebnis erfassen.

Zur Erinnerung: Die Befreiung gilt für Mietkonzessionen, die als unmittelbare Folge der Covid-19-Pandemie gewährt werden und alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Die Änderung führt zu einer geänderten Gegenleistung für das Mietverhältnis, die im Wesentlichen gleich oder geringer ist als die Gegenleistung für das Mietverhältnis unmittelbar vor der Änderung;
  • die Mieten müssen ursprünglich bis spätestens 30. Juni 2021 fällig gewesen sein;
  • es gibt keine wesentliche Änderung der anderen Bedingungen des Mietvertrags.

In der Sitzung am 4. Februar 2021 wurde erörtert, ob die in der Änderung vorgesehene Frist für praktische Erleichterungen angesichts der länger als erwartet andauernden Krise aufgeschoben werden soll.

Nach der Sitzung veröffentlichte der IASB den Entwurf „Covid-19-Related Rent Concessions beyond 30 June 2021“. Dieser schlägt vor, die ursprüngliche Frist der Änderung an IFRS 16 um ein Jahr zu verlängern, um es einem Leasingnehmer zu ermöglichen, die praktische Erleichterung auf Mietkonzessionen anzuwenden, bei denen eine Reduzierung der Leasingzahlungen Zahlungen betrifft, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2022 fällig waren. Falls diese Änderung endgültig verabschiedet wird, wäre sie für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. April 2022 beginnen, anzuwenden. Einem Leasingnehmer wäre es gestattet, die Änderung vorzeitig anzuwenden, auch in Abschlüssen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der endgültigen Änderung noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind. Außerdem schlägt der IASB vor, dass ein Unternehmen die Änderung rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 anwendet.

Die Kommentierungsfrist für den Entwurf endet bereits am 25. Februar 2021, mit dem Ziel, bis Ende März 2021 eine endgültige Änderung zu veröffentlichen. Der Entwurf ist auf der Website des IASB verfügbar.

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