Ermäßigter Steuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Besondere Herausforderungen ergeben sich aufgrund der Senkung der Umsatzsteuersätze durch das Zweite CoronaSteuerhilfegesetz und der Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen. Dies ist insbesondere auch relevant für Kantinen und Cafeterien sowie speziell im Krankenhaus bei der Abrechnung gegenüber Begleitpersonen.

Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, unterliegen hiernach

  • bis 30.6.2020 dem Umsatzsteuersatz von 19%,
  • ab 1.7.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5% (soweit Speisen abgegeben werden),
  • vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7%
  • und dann (aus heutiger Sicht) ab dem 1.7.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19%.

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von derzeit 5% – und ab 1.1.2021 bis 30.6.2021 von 7% – für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken) gestellt worden, auf die das BMF nun mit Schreiben vom 25.6.2020 (III C 3 – S 7134/19/10003; BStBl. I S. 582) reagiert und entsprechend den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert hat:

Die Weitergeltung des Regelsteuersatzes auf die Abgabe von Getränken (19%, derzeit 16%) erfordert eine Aufteilung der Restaurant- und Verpflegungsumsätze in ermäßigt besteuerte (5% oder 7% für Speisen) und regelbesteuerte (16% oder 19% für Getränke) Leistungsbestandteile. Diese Aufteilung hat grundsätzlich, auch bei Paketpreisen (z.B. bei Sparmenüs), nach Maßgabe der Einzelpreise zu erfolgen.

In den Fällen, in denen dies nicht möglich ist – z.B. Buffet, Allinclusive-Angeboten –, gestattet das BMF, den auf die Getränke entfallenden Anteil am Gesamtpreis mit 30% anzusetzen (Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE).

Die ermäßigte Besteuerung von Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen hat außerdem zur Folge, dass die bisherige „Servicepauschale“ in Abschn. 12.16 Abs. 12 S. 2 UStAE von 20% für den Zeitraum 1.7.2020–30.6.2021 auf 15 % reduziert wird. In einem Fall, in dem eine Einrichtung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen erzielt – beispielsweise im Rahmen der nicht medizinisch indizierten Überlassung an Angehörige –, stellt sich in der Praxis die Frage, wie die Umsätze zu besteuern sind, wenn weitere „Services“ angeboten werden. Als „Services“ sind z.B. denkbar:

  • Abgabe eines Frühstücks
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
  • Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft
  • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
  • Überlassung von Fitnessgeräten
  • Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen

Aus Vereinfachungsgründen wird nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15% (früher 20%) des Pauschalpreises angesetzt wird und mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19% (derzeit 16%) abgerechnet wird, wohingegen ansonsten der ermäßigte Steuersatz von 7% (derzeit 5%) angewendet werden kann.

   

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 3-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.