27.03.2018 – Aktuelles auf einem Blick:

BMF Schreiben vom 18.01.2018 (IV B 3 - S 1301-FRA/16/10001: 002) sowie vom 30.03.2017 zu deutsch-französischen Grenzgängern

Die Finanzverwaltung hat am 18.1.2018 ein Durchführungsschreiben veröffentlicht, welches das Verfahren des Rentenfiskalausgleichs mit Frankreich (Artikel 13 c DBA-Frankreich) aus dem Zusatzabkommen von 2015 über den Rentenfiskalausgleich näher regelt. Bereits mit Schreiben vom 30.3.2017 hatte das BMF relativ ausführlich die Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs beschrieben.

  • Die Grenzgängerregelung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) zu.
  • Zum Ausgleich gegenseitiger Aufkommensminderungen bei der Einkommensteuer haben die Vertragsstaaten in Art. 13 a DBA-Frankreich einen Grenzgängerfiskalausgleich vereinbart und näher beschrieben.
  • Er umfasst nähere Informationen zu Arbeitgeberpflichten, Ausgleichsanspruch- und Verpflichtungen gegenüber Frankreich, innerstaatliche Zahlungsabwicklung und den zeitlichen Rahmen der Anwendung.

BMF Schreiben vom 14.03.2017 (IV C 5 S 2369/10/10002) zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach dem DBA

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 14.3.2017 ihr aus dem Jahr 2014 stammendes Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen ergänzt (GZ: IV C 5 - S 2369/10/10002).

Nachdem im BMF-Schreiben von 2014 zunächst die Aufteilung des Arbeitslohns als steuerpflichtig bzw. steuerfrei sowie die direkte bzw. indirekte Zuordnung des Arbeitslohnes geregelt wurde, nimmt das BMF nun in 2017 Stellung zur Behandlung grenzüberschreitender Sachverhalte im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren.

  • Im Anwendungsschreiben vom 17.3.2017 werden verschiedene Handlungsalternativen zur Behandlung des Arbeitslohns nach dem DBA für den laufenden Lohnsteuerabzug aufgezeigt. Schließlich liegen während des Kalenderjahres noch keine endgültigen Werte für die Aufteilung des Arbeitslohns vor.
  • Eine Aufteilung des Arbeitslohns kann nach tatsächlichen oder vereinbarten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres oder unter Heranziehung einzelner Lohnzahlungszeiträume erfolgen.

Der Arbeitgeber ist am Ende des Kalenderjahres verpflichtet, den innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführten Lohnsteuerabzug zu überprüfen und bei Abweichungen im Rahmen des Verfahrens nach § 41 c EStG zu berichtigen. Nach Ende des Kalenderjahres ist er schließlich in der Lage, die tatsächlichen In- und Auslandsarbeitstage im Beschäftigungszeitraum des Kalenderjahres für die Abrechnung zu ermitteln.

Die beschriebenen Regelungen sind verpflichtend für laufenden Arbeitslohn für nach dem 31.12.2018 endende Lohnzahlungszeiträume für sonstige Bezüge bei Zufluss nach dem 31.12.2018 anzuwenden.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Global Mobility Newsletter 1/2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.