Q & A – Raus aus der Kurzarbeit

28.04.2020 – Wiederaufnahme der Tätigkeit – neue Arbeitsschutzstandards und Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld (KUG)

Nachdem die meisten Ladengeschäfte schließen mussten, können Unternehmen und Betriebe durch die ab dem 20.04.2020 geltenden Lockerungen die Kurzarbeit vollständig oder teilweise beenden. Je nach betrieblicher Lage, auch abhängig von der Größe und Art des Geschäfts, ist dies nicht immer in vollem Umfang möglich. Wie sich dies auf die Beschäftigung und den Bezug von Kurzarbeitergeld auswirkt, ist unterschiedlich zu beurteilen.

Unternehmen, in denen wieder gearbeitet wird, müssen die neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards umsetzen. Wir informieren über konkrete Verpflichtungen und Vorsorgemaßnahmen.

Können Betriebe die Kurzarbeit vorzeitig beenden?

Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter dazu verpflichten, die Beschäftigung vollständig oder teilweise wiederaufzunehmen, sofern er auch aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Vereinbarungen einseitig berechtigt war, die Kurzarbeit anzuordnen. Enthalten die Regelungen Besonderheiten wie etwa Ankündigungsfristen, Zustimmungserfordernisse oder andere Regelungen, insbesondere in kollektivrechtlichen Regelungen, sind diese zu beachten.

Müssen alle Mitarbeiter in gleichem Umfang die Kurzarbeit beenden?

Grundsätzlich gilt der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber darf den Umfang, die Dauer sowie die Anordnung von Kurzarbeit nicht willkürlich gegenüber miteinander vergleichbaren Mitarbeitern anordnen.
Eine Sonderbehandlung einzelner Mitarbeiter ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn sachliche Gründe wie beispielsweise notwendige Fachkenntnisse eines Mitarbeiters vorliegen.

Sachfremde Erwägungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung nicht. Sie bergen zudem das Risiko, dass benachteiligte Arbeitnehmer, die nicht in gleichem Maße die Kurzarbeit beenden, Ansprüche auf Nachteilsausgleich geltend machen. In jedem Fall sollten Unternehmen versuchen, vorliegende sachliche Gründe ausreichend zu dokumentieren.

Welche Folgen hat die Wiederbeschäftigung für den Leistungsantrag?

Eine formale Änderungsmitteilung ist nicht erforderlich. Wir empfehlen Unternehmen jedoch, bei Abgabe des Leistungsantrages gesondert darauf hinzuweisen, welche Arbeitnehmer wieder ganz oder teilweise arbeiten. Der Arbeitgeber stellt den Leistungsantrag für den gesamten Abrechnungszeitraum, den Kalendermonat. Diese monatsbezogene Aufstellung berücksichtigt daher den gesamten Arbeitsausfall für diesen Zeitraum.

Betriebe sollten darauf achten, dass im Abrechnungszeitraum die Mindesterfordernisse für die Gewährung von Kurzarbeitergeld insgesamt bestanden haben. Dies bedeutet, dass im Abrechnungszeitraum mindestens zehn Prozent der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent betroffen sein müssen.

Welche Folgen hat es für die Mitarbeiter, wenn Unternehmen erneut Kurzarbeit anmelden müssen?

Reduziert ein Unternehmen die Kurzarbeit nur teilweise, ändert sich nichts; die Mitarbeiter erhalten weiterhin Kurzarbeitergeld in dann verringertem Umfang.

Arbeiten die Mitarbeiter wieder voll, entfällt zunächst der Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG). Wird der Bezug von KUG für die Dauer eines vollen Kalendermonats unterbrochen, verlängert sich der maximale Bezugszeitraum von 12 Monaten um diesen Zeitraum. Der Bezugszeitraum bezieht sich nicht auf den einzelnen Arbeitnehmer, sondern auf den Betrieb oder die Betriebsabteilung. Wird der Bezug des KUG länger als drei Monate unterbrochen, ist eine neue Anzeige erforderlich.

Wie muss ich als Arbeitgeber die neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards umsetzen?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) hat am 16.04.2020 die neuen Arbeitsschutzstandards vorgelegt. Diese gelten unmittelbar und sofort für alle Betriebe, in denen gearbeitet wird. Sie sind Teil der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dieser haftet auch bei Verstößen nach den Regelungen über den Arbeitsschutz.

In Betrieben mit Betriebsrat müssen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gewahrt werden, wenn die Maßnahmen umgesetzt werden.

Um mehr zu erfahren, laden Sie das beigefügte PDF herunter.

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