Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Versicherungsteuergesetzes

11.02.2020 – Das Thema Versicherungsteuer hat die Schifffahrts-Branche in den letzten Jahren regelmäßig beschäftigt. Nach der Problematik zur Versicherungsteuerpflicht von Einnahmenpools stand zuletzt die Steuerpflicht von sowohl im deutschen als auch in ausländischen Flaggenregistern eingetragenen Seeschiffen im Fokus. In der Ausgabe 2/2019 unseres Newsletters hatten wir über die am 22.2.2019 erfolgte mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht Köln (Verfahren 2 K 434/16 und 2 K 435/16) berichtet. Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hatte erwartungsgemäß den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.

Vermutlich als Reaktion auf die Vorlage beim EuGH hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nunmehr am 29.11.2019 einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts (VerStR-ModG) vorgelegt. Der Referentenentwurf gibt als Ziel der Gesetzesänderungen an, dass durch klare Neuformulierung von Normen der Inhalt der Vorschriften präzisiert und auf diese Weise für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden soll. Grund hierfür sei, dass einzelne Regelungen des VersStG aktuellen Entwicklungen nicht mehr im erforderlichen Maße Rechnung tragen; sie sollen daher entsprechend angepasst werden. Der Referentenentwurf sieht im Artikel 2 auch eine entsprechende Anpassung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (DV) vor.

Für die Seeschifffahrt ist die geplante Änderung im Hinblick auf die Frage des nationalen Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) relevant. Der EWR umfasst die Staaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

In den § 1 Abs. 2 VerStG soll folgender Satz 2 eingefügt werden: „Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung …, wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, …, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 … in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen (ist)“. Was ein amtliches Register im Sinne von § 1 VerStG ist, wird zukünftig in § 1 Abs. 3 VerStG-DV definiert. In der laufenden Nummer 2 werden dort „für Schiffe die bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister“ genannt.

Handelt es sich bei einem im Drittland ansässigen Versicherer, so ergeben sich durch den Referentenentwurf keine Änderungen. Maßgeblich ist hier, ob der Versicherungsnehmer bei Abschluss der Versicherung seinen Sitz im Inland hat oder eine Betriebstätte im Inland vorliegt.

Offen bleibt dagegen eine Lösung für die Fälle der sog. „Zweitregistrierung“. Der Referentenentwurf enthält keine Regelungen für Schiffe, die nicht in einem Drittstaat, sondern in einem EU-Staat registriert sind und unter dessen Flagge fahren. Damit fehlt nach wie vor eine Antwort auf die Frage, wie mit einer ggf. daraus resultierenden Doppelbesteuerung umzugehen ist. Es ist davon auszugehen, dass der jeweilige EU-Staat in Betracht zieht, aufgrund der nunmehr (eindeutigen) Anknüpfung an das in der VerStG-DV definierte Register seinerseits eine Versicherungsteuer zu erheben. Ob das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu dieser Frage Licht ins Dunkle bringt, wird sich zeigen.

Regelungen für die Sonderproblematik rund um den Brexit sind ebenfalls nicht vorhanden. Hier bleibt abzuwarten, ob das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ggf. Teil des EWR wird.

Wir werden Sie über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden halten.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Shipping-Newsletter 1-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren  und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.