Neues zu Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung an ihre Mitglieder

23.03.2021 – Mit Urteil vom 23. September 2020 (XI R 35/18 – veröffentlicht am 11. März 2021) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Nach längerer Zeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut Stellung zur höchst umstrittenen Umsatzsteuerpflicht von Mitglieds- und Gesellschafterbeiträgen genommen.

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar:

Neues zu Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung an ihre Mitglieder

Die Aufgabe der gemeinnützigen GmbH war, gegen Kostenersatz Leistungen gegenüber der Kirche C und des Gesellschafters A (Kirche) zu erbringen, die vergleichbar mit der einer Redaktion (z.B. Aufbereitung von Berichten und Nachrichten) waren.

Die gGmbH ist davon ausgegangen, dass die erhaltenen Zahlungen „echte Zuschüsse“ und somit nicht umsatzsteuerbar waren. Finanzamt und Finanzgericht (FG) waren hingegen der Auffassung, dass die gGmbH umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen („Medienarbeit“) erbracht habe, für die sie als Entgelt die Zuwendungen erhielt. Die vom FG zugelassene Revision beim BFH kam allerdings zu einem anderen Ergebnis, hob das finanzgerichtliche Urteil auf und wies die Entscheidungssache zurück an das Finanzgericht.

Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Es wurde vom FG nicht geprüft, ob eine Steuerbefreiung einschlägig ist, insbesondere mit Blick auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (z.B. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f & I MwStSystRL)
  • Zwar sei das FG zutreffend davon ausgegangen, dass ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur dann vorliege, wenn ein identifizierbarer Leistungsempfänger vorhanden ist, der einen Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt.

Allerdings habe sich das FG nicht mit der jüngeren Rechtsprechung des EuGH und des BFH auseinandergesetzt, wonach die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder oder Gesellschafter (in diesem Fall die Kirche A bzw. der Verein B) durch eine gemeinnützige GmbH keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit ist, wenn die Tätigkeit der GmbH zwar einer bestimmten Personengruppe (Gläubigen und Kirchen) zugutekomme, sich jedoch eine Wirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen Vorteilen ableiten lasse.

Die Folgeentscheidung könnte sehr spannend werden, da möglicherweise bei der Verfolgung bzw. Förderung „allgemeiner“ z.B. kirchlicher Positionen, die nicht auf das Individualinteresse der Gesellschafter gerichtet sind, nicht umsatzsteuerbare („echte Zuschüsse“) vorliegen könnten.

Sollten bei Ihnen ähnlich gelagerte Sachverhalte vorliegen, unterstützen wir Sie gerne bei deren Prüfung und gegebenenfalls steueroptimalen Gestaltung sowie Deklaration gegenüber dem Fiskus.

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