EEG-Umlageprivileg

05.03.2020 – Zahlreiche Krankenhäuser betreiben Blockheizkraftwerke und Photovoltaik-Anlagen als EEG-umlageprivilegierte Eigenversorgung. Das EEG-Umlageprivileg setzt seit dem EEG 2014 (Stichtag 1.8.2014) einen komplexen messtechnischen Nachweis voraus (sog. viertelstundenscharfe Messung/Zeitgleichheit). Weitere Vorgaben an die mess- und eichrechtskonforme Messung sowie Erleichterungen in Form von Ausnahmevorschriften zum „Messen und Schätzen“ enthält das EEG nunmehr seit dem 20.12.2018.

Wie die rechtliche Praxis zeigt, konnten betroffene Unternehmen die komplexen Messvorgaben bisher kaum rechtskonform umsetzen. Dies hat nun auch der Gesetzgeber so erkannt: Er gibt Unternehmen im Jahr 2020 letztmalig die Möglichkeit, eine EEG-konforme Zählerstruktur aufzubauen. Fehler beim Nachweis von Eigenversorgungsmengen in der Vergangenheit können unter anderem dann „geheilt“ werden, wenn die Unternehmen eine zum Nachweis der Eigenversorgung geeignete Zählerstruktur im Jahr 2020 aufbauen. Außerdem müssen Unternehmen dem Netzbetreiber darlegen, wie die Eigenstrommengen im Rahmen der Endabrechnung von gelieferten Strommengen nach den §§ 62a, 62b EEG abgegrenzt werden. Bestimmte Strommengen können zudem aus der Betrachtung ausgenommen oder – unter engen Voraussetzungen – geschätzt werden.

Im Zentrum der Thematik steht die Abgrenzung der Eigenversorgung von der EEG-umlagepflichtigen Stromlieferung an Dritte. Als Drittverbraucher und damit als voll EEG-umlagepflichtige Stromlieferung zählt bereits die „Beistellung“ von Strom an Werkunternehmer und Dienstleister. Im Krankenhaus sind dies regelmäßig eingemietete ambulante Praxen, Cafeterien, Friseurläden, Blumenläden. Selbst Handwerker können Dritte sein, wenn diese über einen längeren Zeitraum an einem Klinikstandort tätig sind. Da außerdem höchstrichterlich entschieden wurde, dass konzerninterne Lieferungen und sogenannte Weiterlieferungen in Kundenanlagen die EEG-Umlagepflicht nach § 60 Abs. 1 EEG auslösen, müssen die Einrichtungen für Stromlieferungen an eigene Tochtergesellschaften – in der Regel Servicegesellschaften und medizinische Versorgungszentren – die EEG-Umlage an den Netzbetreiber entrichten.

Hier setzen wir an: Es soll nach Möglichkeit verhindert werden, dass sich die Kliniken erhöhten EEG-Nachzahlungen ausgesetzt sehen. Hierzu wird das bestehende Zähler- und Messkonzept zunächst anhand der Maßgaben der §§ 62a, 62b, 104 EEG rechtlich geprüft. Ist der rechtliche „Status quo“ bestimmt, so ist das Risiko hinsichtlich möglicher EEG-Nachzahlungen ins Verhältnis zu dem Aufwand zu setzen, den es erfordert, die Stromzähler nach den neueren Vorgaben mess- und eichrechtskonform nach- bzw. umzurüsten. Das Gesetz sieht schließlich vor, dass eine Erklärung über die Einhaltung der vorgenannten Messvorgaben im Frühjahr 2021 beim Netzbetreiber vorzulegen ist. In dieser Erklärung ist darzulegen, wie seit dem 1.1.2021 sichergestellt ist, dass die Messvorgaben eingehalten werden. Die Netzbetreiber verlangen, dass die Darlegungen innerhalb der Erklärung durch einen Wirtschaftsprüfer testiert werden.

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