Das neue Gebäudeenergiegesetz bündelt die energetischen Anforderungen für die Baubranche

08.02.2021 – Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Zuletzt galt für die Baubranche ein bunter Strauß an energetischen Anforderungen. Einzuhaltende Energiestandards waren über das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verteilt. Nun bündelt das GEG dieses unübersichtliche Regelungsdickicht in einem Gesetz.

Das GEG bildet den neuen Rechtsrahmen für die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäuden sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden. Entgegen früherer Befürchtungen, insbesondere der Bundesarchitektenkammer, sind keine Verschärfungen der bisherigen energetischen Anforderungen statuiert worden. Allerdings hat der Gesetzgeber schon für 2023 eine Überprüfung der Vorgaben angekündigt. Auch wenn sich für Bauherren, Eigentümer, Projektierer, Renovierer sowie in Bauprojekte eingebundene Energieversorger materiell erstmal wenig ändert, fassen wir die wesentlichen Regelungen für Sie zusammen:

  • Bauherren sind wie bisher verpflichtet, einen Teil des benötigten Wärme- und Kältebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer Energien zu decken. Dazu zählen solarthermische Anlagen, Strom aus erneuerbaren Energien, Geothermie und Umweltwärme sowie feste, flüssige und gasförmige Biomasse. Anstelle der Nutzung erneuerbarer Energie können als Ersatzmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen auch Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplung (einschließlich Brennstoffzellen), sowie Fernwärme bzw. Fernkälte genutzt oder der bauliche Wärmeschutz um 15 Prozent verbessert werden.
  • Eine Neuerung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ist, dass die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Eine solche Möglichkeit hatte das EEWärmeG bislang nicht vorgesehen.
  • Bei bestimmten größeren Renovierungen, oder beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern, muss neuerdings ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem qualifizierten Energieberater durchgeführt werden. Dieses Beratungsgespräch wird von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) unentgeltlich angeboten.
  • Wie bisher enthält das GEG Anforderungen an die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen. Berechnungen müssen eingesehen und Angaben der Eigentümer sorgfältig geprüft werden. Neben Verkäufern und Vermietern sind auch Makler verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. Neu ist, dass die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch eines Gebäudes ergebenden CO2-Emissionen im Energieausweis angegeben werden müssen.
  • Mit dem GEG werden sogenannte Quartierslösungen für eine gemeinsame Wärme- oder Kälteversorgung von mehreren Gebäuden im räumlichen Zusammenhang aufgenommen. So soll es bis Ende 2025 möglich sein, die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung mehrerer Gebäude im Quartier sicherzustellen und die Einzelgebäude von den Anforderungen an die Nutzung von erneuerbaren Energien zu befreien. Damit können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude im räumlichem Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame effiziente und nachhaltige Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen. Jedes einzelne Gebäude muss jedoch weiterhin die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und den baulichen Wärmeschutz erfüllen.
  • Normiert wurde schließlich eine Regelung zum Verbot neuer Ölheizungen ab dem Jahr 2026. Neue Heizkessel mit Heizöl (oder Kohle) dürfen ab dem 1. Januar 2026 nur noch eingebaut werden, wenn eine anteilige Nutzung erneuerbarer Energie erfolgt oder im Bestand ein Gas- oder Wärmnetzanschluss sowie gleichzeitig eine anteilige Deckung durch erneuerbare Energien nicht möglich ist. Wie bisher dürfen Gas- oder Ölheizkessel mit einer Nennleistung zwischen vier und 400 kW, die 1991 oder später eingebaut wurden, nur 30 Jahre betrieben werden; Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen gar nicht mehr betrieben werden. Dies gilt nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.

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