Insolvenznahe Situationen

24.08.2020 – Kurzarbeit, Restrukturierung, (Teil-)Betriebsschließungen und betriebsbedingte Kündigungen sind Handlungsoptionen im Rahmen der Betriebsfortführung, um Personalkosten zu sparen. Wie kann sich hier die Insolvenz einreihen? Ist sie eine „Gestaltungsoption“ oder etwas, was es unbedingt zu vermeiden gilt?

Schutzschirmverfahren

Reichen die oben beschriebenen Maßnahmen der Personalkostensenkungen nicht aus und ist noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten, bleibt Spielraum für eine Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren. Bezogen auf den Einzelfall ist zu prüfen, wie sich bei grundsätzlich positiver Zukunftsprognose der Vergleich mit den oben dargestellten Maßnahmen darstellt und welchen Vorteil der Insolvenzantrag im Einzelfall hat.

Voraussetzungen für die Durchführung des sogenannten Schutzschirmverfahrens sind:

  1. Eröffnungsantrag des Gemeinschuldners
  2. drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  3. Antrag auf Eigenverwaltung
  4. Sanierung des Schuldners nicht offensichtlich aussichtslos
  5. Antrag des Schuldners auf Bestimmung der Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans

Mit dem Insolvenzantrag ist die Bescheinigung eines in Insolvenz- und Sanierungsangelegenheiten erfahrenen Berufsträgers, wie z.B. Steuerberater oder Rechtsanwalt, oder einer geeigneten Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen.

Es ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ein Insolvenzplan vorzulegen, aus dem sich die Sanierung des Unternehmens ergibt.

Zentrale Voraussetzung für die Anordnung der Eigenverwaltung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht, aber noch nicht eingetreten ist. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn überwiegend wahrscheinlich damit zu rechnen ist, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht ausgleichen kann. Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kann das Schutzschirmverfahren nicht angeordnet werden.

Zeitpunkt der Überlegung

Massiver Personalabbau ist regelmäßig mit erheblichen Kosten verbunden, unabhängig davon, ob der Betrieb betriebsratslos ist oder nicht. Die Kosten sind im Hinblick auf mögliche Kündigungszeitpunkte und damit verbundene Vergütungsansprüche, Abfindungszahlungen und/oder Zahlungen aus einem Sozialplan sowie sich aus damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten rechnerisch kalkulierbar. Sie belasten das Unternehmen finanziell erheblich, sodass dies der Zeitpunkt ist, Kosten und Nutzen gegenüberzustellen. Mit anderen Worten, das Unternehmen muss sich den Personalabbau finanziell leisten können. Ist dies nicht der Fall, dann kommt das Schutzschirmverfahren als Alternative in Betracht, wenn eine Fortführungsperspektive realistisch ist.

Der Arbeitgeber behält, wie beim Personalabbau, die Kontrolle über das Unternehmen. Ihm ist es möglich, bei positiven Unternehmensaussichten mit Großgläubigern weitreichende Vereinbarungen zur Konsolidierung zu treffen und so das Insolvenzverfahren frühzeitig aufheben zu lassen.

Im Rahmen des Schutzschirmverfahrens kann der Arbeitgeber weiterhin die größtmögliche Kontrolle über sein Unternehmen ausüben und begonnene Sanierungsschritte, wie durch die Einführung von Kurzarbeit oder begonnene Restrukturierungsmaßnahmen, beenden.

Risikominimierung

Vorteilhaft im Rahmen des Schutzschirmverfahrens ist, dass auf Antrag die Einzelzwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände eingestellt wird, was sich in der Regel positiv auf die Fortführung des Unternehmens auswirkt. Außerdem besteht eine Ermächtigung, Masseverbindlichkeiten zu begründen, die im Insolvenzverfahren vorrangig zu bedienen sind.

Durch die Antragstellung werden die Haftungsrisiken für die Organe der Gesellschaft durch frühzeitiges Handeln im Hinblick auf die Verletzung der Insolvenzantragspflicht reduziert. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer während des Schutzschirmverfahrens wie ein Insolvenzverwalter haftet, d. h. im Rahmen der Verpflichtungen, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben. Anwaltliche Beratung ist in diesem Stadium dringend anzuraten.

Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld sichert Arbeitnehmeransprüche für die Dauer von bis zu drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse. Es entspricht im Wesentlichen der vollen Vergütung des Arbeitnehmers und stellt einen quasi vollen Lohnausgleich dar. Befindet sich der Arbeitnehmer in Kurzarbeit, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe des gekürzten Arbeitsentgelts.

Während der Konsolidierungsphase ist allerdings Vorsicht bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens geboten, da dies in der Regel den Entfall der Insolvenzgeldansprüche nach sich zieht.

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass sich die Insolvenz in Eigenverwaltung nur als letztes Mittel anbieten kann – in Fällen, in denen durch andere Maßnahmen, wie die Einführung von Kurzarbeit und Strukturierungsmaßnahmen, die Fortführung des Unternehmens und die Beschäftigung der Mitarbeiter nicht gesichert werden können. Hierzu muss sichergestellt sein, dass eine Prognose für das Unternehmen möglich ist und eine entsprechender Insolvenzplan aufgestellt wird.

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Dieser Beitrag ist Teil des Expertpapers "Covid 19: Arbeitsrechtliche Handlungsoptionen".