COVID-19-Steuerliche Hilfen für Helfer
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Hilfemaßnahmen in der Corona-Krise
Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements in der Corona-Krise hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Verwaltungsregelungen erlassen, die den aktiv in der Corona-Hilfe Tätigen entgegenkommen. Neben Fragen zum Spendenabzug gibt das Schreiben insbesondere gemeinnützigen Einrichtungen Hinweise zu praktisch relevanten Fragen.
Spendenabzug
- Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden
- Erweiterte Absetzbarkeit für Zuwendungen der Betriebe für Zwecke der Corona-Hilfe
- Keine Lohnsteuer auf „Arbeitslohnspenden“ an gemeinnützige Einrichtungen
- Steuerfreiheit bei Spende von Aufsichtsratsvergütungen an gemeinnützige Einrichtungen
- Hinweis auf Schenkungssteuerfreiheit für Zuwendungen
Gemeinnützigkeitsrecht
- Gemeinnützigkeitsrechtliche Zulässigkeit von Sonder-Spendenaktionen
- Zulässigkeit von praktischer Hilfe für Corona-Betroffene durch Körperschaften, die andere gemeinnützige Zwecke (z.B. Sport) verfolgen, auch ohne Satzungsänderung
- Ertrags- und umsatzsteuerliche Einordnung von Hilfeleistungen (im Hinblick auf Corona) durch gemeinnützige Einrichtungen
- Gemeinnützigkeitsrechtliche Unschädlichkeit von Verlusten aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Vermögensverwaltung aufgrund der „Corona-Krise
- Gemeinnützigkeitsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortzahlung von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen
Die Verwaltungsanweisung gilt für Unterstützungsmaßnahmen, die zwischen dem 01.03.2020 und längstens dem 31.12.2020 verwirklicht werden.
Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Mandanteninformation