COVID-19-Steuerliche Hilfen für Helfer

20.04.2020 – BMF-Schreiben vom 09.04.2020
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Hilfemaßnahmen in der Corona-Krise

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements in der Corona-Krise hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Verwaltungsregelungen erlassen, die den aktiv in der Corona-Hilfe Tätigen entgegenkommen. Neben Fragen zum Spendenabzug gibt das Schreiben insbesondere gemeinnützigen Einrichtungen Hinweise zu praktisch relevanten Fragen.

Spendenabzug

  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden
  • Erweiterte Absetzbarkeit für Zuwendungen der Betriebe für Zwecke der Corona-Hilfe
  • Keine Lohnsteuer auf „Arbeitslohnspenden“ an gemeinnützige Einrichtungen
  • Steuerfreiheit bei Spende von Aufsichtsratsvergütungen an gemeinnützige Einrichtungen
  • Hinweis auf Schenkungssteuerfreiheit für Zuwendungen

Gemeinnützigkeitsrecht

  • Gemeinnützigkeitsrechtliche Zulässigkeit von Sonder-Spendenaktionen
  • Zulässigkeit von praktischer Hilfe für Corona-Betroffene durch Körperschaften, die andere gemeinnützige Zwecke (z.B. Sport) verfolgen, auch ohne Satzungsänderung
  • Ertrags- und umsatzsteuerliche Einordnung von Hilfeleistungen (im Hinblick auf Corona) durch gemeinnützige Einrichtungen
  • Gemeinnützigkeitsrechtliche Unschädlichkeit von Verlusten aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Vermögensverwaltung aufgrund der „Corona-Krise
  • Gemeinnützigkeitsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortzahlung von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen

Die Verwaltungsanweisung gilt für Unterstützungsmaßnahmen, die zwischen dem 01.03.2020 und längstens dem 31.12.2020 verwirklicht werden.

Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Mandanteninformation

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Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise betroffene