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Die Frist zur Registrierung beträgt grundsätzlich einen Monat nach dem erstmaligen Tätigwerden am Markt. Für sogenannte Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 30. Juni 2017) gilt noch eine Übergangsfrist. Diese Frist läuft jetzt – 24 Monate nach Start des Webportals – zum 1. Februar 2021 ab!
In Bezug auf die Registrierung stellen sich eine Reihe von Fragen. Das gilt z. B. für Notstromaggregate und unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV), die nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen nicht meldepflichtig sein sollen. Die BNetzA hat die Ausnahmen in einem Hinweispapier im April 2020 konkretisiert und veröffentlicht – allerdings ohne hierzu gesetzlich ermächtigt zu sein.
Fristversäumnisse können pönalisiert werden. Soweit für EEG- oder KWK-Anlagen Einspeisevergütungen beansprucht werden, können diese Zahlungen vom Netzbetreiber zurückgehalten werden. Wer den Registrierungs- und Meldepflichten nicht nachkommt, begeht zudem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Laut BNetzA sind noch über 300.000 Anlagen zu registrieren. Wegen der am 31. Januar 2021 ablaufenden Übergangsfrist sei mit einer erhöhten Nachfrage und mit einer verzögerten Bearbeitung zu rechnen.
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