Neues „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“

17.02.2021 – Das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ (§§ 656a bis 656d BGB) ist mit Wirkung zum 23.12.2020 in Kraft getreten. Künftig sollen Verbraucher beim Erwerb von Eigenheimen nur ausnahmsweise die volle Maklerprovision zahlen, während in der Regel eine Provisionsteilung zwischen Verkäufer und Käufer angestrebt wird.

Hintergrund der Änderung

In der bisherigen Maklerpraxis war es – vorbehaltlich regionaler Besonderheiten – üblich, dass nicht etwa der den Makler regelmäßig beauftragende Verkäufer, sondern der Käufer – meist als Zweitauftraggeber – die Maklerprovision allein zahlte. Dieser Praxis beabsichtigt der Gesetzgeber durch die Einführung des Bestellerprinzips erheblich einzuschränken, um auf diese Weise die Kaufnebenkosten zu senken.

Auftraggeber des Maklers künftig stets zahlungspflichtig

Seit dem 23.12.2020 gilt, dass wenn (auch) der Verkäufer den Makler beauftragt hat, der erwerbende Verbraucher entgegen der bisherigen weitverbreiteten Praxis nicht mehr allein für die Maklerprovision herangezogen werden darf. So darf der von beiden Parteien beauftragte Makler nunmehr nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen die Provision verlangen. Verzichtet der Makler gegenüber dem Verkäufer demgegenüber auf seinen (anteiligen) Anspruch, kann er die Provision nicht mehr vom Käufer verlangen.

Nicht den Makler beauftragende Partei trägt maximal 50 % gegen Nachweis

Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese auch künftig die Maklerprovision weiterhin vollständig allein zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten der anderen Partei aufzubürden, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten nicht mehr 50 % der insgesamt zu zahlenden Provision ausmachen. Besonders zu beachten gilt, dass die Partei, die an den Maklerkosten beteiligt werden soll, erst zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Auftraggeber des Maklers nachweist, dass die Provision bereits an den Makler geleistet wurde.

Die benannten Einschränkungen gelten jedoch ausschließlich im Falle von vermittelten Käufen von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen durch Verbraucher, sodass es u. a. bei unbebauten Baugrundstücken, Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäusern bei der regional jeweils geltenden bisherigen Praxis bleibt.

Maklerverträge bedürfen künftig der Textform

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass Maklerverträge künftig der Textform bedürfen (beispielsweise per E-Mail).

Fazit und Ausblick

Es bleibt abzuwarten, wie der Markt auf die Neuerungen reagiert. Wir empfehlen Maklern, die neuen Vorgaben möglichst umgehend umzusetzen, um sich gesetzeskonform zu verhalten und etwaige Abmahnungen zu vermeiden.

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