Steuerliche und rechtliche Fallstricke von E-Ladepunkten

03.02.2021 – Vermieter müssen mit dem am 22.10.2020 verkündeten Elektromobilitätsgesetz den Einbau der Ladestationen durch die Mieter dulden oder um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, selbst Ladestationen zur Verfügung stellen. Vermieter sind daher verpflichtet, den Ausbau von E-Ladestationen voranzutreiben.

Gerade für Gesellschaften, die die erweiterte Kürzung für gewerbesteuerliche Zwecke in Anspruch nehmen, lohnt sich ein genauer Blick auf die Gestaltungsmöglichkeiten, wie der Ausbau der Bestände mit Ladestationen vorangetrieben werden kann.

Bislang hat sich weder die Finanzverwaltung noch die Rechtsprechung dazu geäußert, ob solche E-Ladestationen als Zubehör und damit als Grundstücksbestandteil einzustufen sind und inwieweit eine Mitvermietung der Ladestationen als unschädliche Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung eigenen Grundbesitzes einzustufen ist.

Dabei ist die konkrete Planung hinsichtlich der Überlassung der Infrastruktur sowie der Stromlieferung genau zu prüfen.

Ein guter Weg kann sein, die Ladesäulen über eine separate Betreibergesellschaft zu vermieten.

Sprechen Sie uns gern zu den steuerlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten für Ihre Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben an.

Aktuell ermöglichen auch andere Unternehmen ihren Mitarbeitern das Beladen von E-Fahrzeugen im Rahmen ihrer jeweiligen Nachhaltigkeitsstrategie und werden damit Betreiber von E-Ladesäulen.

Die für eine solche Betreibergesellschaft zu berücksichtigenden rechtlichen Anforderungen liegen dabei zugegebenermaßen immer noch recht hoch: So hängt der Umfang der öffentlich-rechtlichen Betreiberpflichten davon ab, ob es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt handelt oder nicht. Ein Ladepunkt ist nicht öffentlich, wenn beispielsweise ein Schild die Reservierung der Parkfläche für einen bestimmbaren Nutzerkreis kenntlich macht, z. B. durch Angabe der Kennzeichennummern oder Namen. Näheres hierzu, auch zu den Sicherheitsanforderungen, regelt die Ladesäulenverordnung (LSV). Dann ist der Betrieb des Ladepunktes bei der BNetzA anzuzeigen.  

Nicht zuletzt ist die Errichtung einer Ladeinfrastruktur ein energierechtliches Spezialthema. Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist der Ladesäulenbetreiber Letztverbraucher. Dies hat den Vorteil, dass er nicht als Energieversorgungsunternehmen gilt und nicht die damit einhergehenden Pflichten, wie etwa die Zusammensetzung der Energiequellen des Stroms, erfüllen muss.

Der Betreiber einer Ladesäule schuldet aber dennoch grundsätzlich die EEG-Umlage – jedenfalls dann, wenn das Aufladen rechtlich als sog. Drittverbrauch zu bewerten ist. Hieran hängt auch eine monatliche Mitteilungspflicht der gelieferten Strommenge an die zuständigen Netzbetreiber sowie eine jährliche Endabrechnung. In der Regel kann der hierdurch entstehende bürokratische Aufwand aber durch eine Vereinbarung mit dem Stromlieferanten gering gehalten werden.

Spätestens dann, wenn die Ladesäule mit Strom aus eigener Erzeugung (z. B. aus einer Photovoltaik-Anlage) versorgt werden soll, stellen sich eine Vielzahl weiterer rechtlicher Fragen, u. a. im Kontext der Stromspeicherung und der anfallenden Umlagen.

Sprechen Sie uns bei Rückfragen hierzu gerne an!

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