Arbeitsagenturen beginnen mit den Abschlussprüfungen der Kurzarbeit

02.02.2021 – Die Arbeitsagentur Berlin-Brandenburg hat Ende Januar eine Mitteilung verfasst, nach der die kurzarbeitenden Betriebe darüber informiert werden sollen, dass nach Ende der Kurzarbeit eine abschließende Prüfung durchgeführt wird.

Nichts anderes hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) auch in ihren Weisungen vom März 2020 bereits angekündigt: „Die Abschlussprüfungen werden verschoben, bis die krisenhafte Situation beendet ist.

Zwar ist die Krise nicht beendet, aber sie wurde zu unserem Alltag. Bisher wurden die Anzeigen über Arbeitsausfall nur auf Plausibilität und Vollständigkeit überprüft. Im Rahmen der Abschlussprüfung sind die Arbeitsagenturen nach § 21 SGB X ermächtigt, sich Beweismittel zu bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halten.

Nun gilt es, die notwendigen Unterlagen, die die Voraussetzungen für die Kurzarbeit nachweisen, bereit zu halten und – sofern noch nicht geschehen – zu dokumentieren.

Die Arbeitsagenturen werden unter anderem die folgenden Unterlagen prüfen:

  • Lohnkonto, Arbeitszeit- und Auszahlungsnachweise
  • Entgeltabrechnungen
  • Arbeitsverträge der kurzarbeitenden Arbeitnehmer*innen
  • Für Ihren Betrieb maßgebliche Tarifverträge
  • Einzelvereinbarungen mit Ihren Arbeitnehmer*innen oder
  • Betriebsvereinbarung mit Ihrem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit
  • Ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der Kurzarbeit (z.B. Nutzung von Arbeitszeitkonten, Einbringung von Resturlaubsansprüchen)
  • Auftragsbücher
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen

Sollten die Voraussetzungen der Kurzarbeit nicht nachgewiesen werden können, drohen erhebliche finanzielle Folgen:

  • Verweigerung und Rückforderung des Kurzarbeitergeldes für den gesamten Betrieb/die Betriebsabteilung
  • Gegebenenfalls Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betrugs
  • Schadensersatzpflicht gegenüber der Arbeitsagentur – im Falle leicht fahrlässiger Verletzung der Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten bei Kurzarbeitergeld (z.B. nennenswerte zusätzliche Auslagen infolge von Ermittlungen der Arbeitsagentur, die über den gewöhnlichen Rahmen hinausgingen)
  • Rückwirkende Zahlung des vollen Lohns an die Arbeitnehmer*innen
  • Risiko der Nachversteuerung des Lohns/Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge für den*die Arbeitgeber*in (und damit verbunden von Versäumniszuschlägen nach Sozialrecht)

Wir empfehlen Ihnen dringend, diese konkrete Prüfung ernst zu nehmen und gut vorzubereiten. Gerne unterstützen wir Sie dabei, bitte sprechen Sie uns an.

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