§ 2b UStG: Verlängerung der Umsetzungsfrist beschlossen

16.06.2020 – Bereits im Frühjahr haben wir Sie darüber informiert, dass die Verlängerung der Umsetzungsfrist für den § 2b UStG konkret in Planung ist.

Wir können Ihnen nun mitteilen, dass eine Verlängerung um zwei Jahre durch Bundestag (28.5.2020) und Bundesratbeschlossen wurde. Der Gesetzgeber gibt an, dass dies aufgrund „vordringlicher Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts […] zur Bewältigung der COVID- 19-Pandemie“ notwendig geworden ist.

Was müssen wir tun?

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), welche die Optionsmöglichkeit gem. § 27 Abs. 22 UStG genutzt und nicht widerrufen haben, müssen nicht tätig werden, um die neue Regelung gem. § 27 Abs. 22a UStG nutzen zu können. Für sie gilt für alle vor dem 1.1.2023 ausgeführten Leistungen weiterhin der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung.
  • Wenn Sie sich für den Widerruf der Option, also eine Anwendung des § 2b UStG vor dem 1.1.2023, entscheiden sollten, ist dies immer im Vorhinein für das folgende volle Kalenderjahr möglich.

Wie geht es weiter?

  • Die Implementierung der neuen Umsatzsteuerregularien in allen Verwaltungseinheiten ist ein umfangreicher Prozess. Wir empfehlen daher allen jPöR, die Bemühungen zur Umsetzung des § 2b UStG weiter voranzutreiben und die zwei gewonnenen Jahre zu nutzen. Wir stehen Ihnen dabei wie gewohnt bei allen Fragen zur Verfügung.
  • Die Verlängerung bietet zudem die Chance, dass diverse noch ungeklärte Auslegungsfragen durch das Bundesministerium der Finanzen beantwortet werden und somit zum 1.1.2023 mehr Rechtssicherheit besteht.

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