BGH-Urteil: Einwilligung in die nicht notwendigen Cookies

13.08.2020 – Die Nutzung von Cookies ist für Unternehmen sowie für Privatpersonen ein wichtiges Thema. Besonders für Unternehmen, die im Internet tätig sind, hat das Umsetzen der vollständigen gesetzlichen Vorgaben eine vertrauensbildende Wirkung auf Kunden. Hierzu zählt insbesondere, eine informative Einwilligung bei Cookies für den Werbezweck einzuholen. Was müssen Sie für Ihr Unternehmen bei der Nutzung von Cookies beachten? Zur Ausgestaltung der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben kann das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall Planet49 als Richtlinie herangezogen werden.

Im Verfahren gegen Planet49 (IZR 7/16) hat der BGH eine wichtige Grundsatzentscheidung zum Thema „Einwilligung in die Speicherung von Cookies“ getroffen. Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

Bei diesem Präzedenzfall ging es zum einen um die voreingestellten Ankreuzkästchen bei der Zustimmung der Nutzung von Cookies zu Werbezwecken und zum anderen um die ausreichende, aber nicht übermäßige und ausufernde Information im Rahmen dieser Einwilligung.

Der BGH hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zunächst einige Fragen bzgl. der Cookies vorgelegt, woraus das Planet49-EuGH-Urteil (Urteil vom 1.10.2019, Az.: C-937/17) resultierte. Nun folgt der BGH dieser Ansicht.

Nach dem Urteil des BGH muss § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) im Sinne der ePrivacy-Richtlinie ausgelegt werden und es bedarf einer angemessenen Einwilligungsinformation.

WAS BEDEUTET DAS KONKRET?

  • Voreingestellte Ankreuzkästchen auf Cookie-Bannern sind unzulässig, weder nach dem TMG noch nach der DSGVO wäre dies ausreichend.

Eine aktive Einwilligung zur Verwendung von Cookies durch den Nutzer ist demnach erforderlich.

  • Abzugrenzen davon sind die unbedingt notwendigen Cookies, diese bedürfen nicht zwingend einer aktiven Einwilligung.
  • Detaillierte Informationen zur Einwilligung dürfen den Nutzer nicht überwältigen, sodass eine tatsächliche Kenntnisnahme gewährleistet werden kann.

WIE WAR ES VORHER?

Bisher war das Setzen von Cookies allein auf der Grundlage eines berechtigten Interesses des Anbieters möglich. Dies war zumindest nach Auslegung am Wortlaut des TMG vertretbar.

BGH-Urteil im Verfahren gegen Facebook wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht

Auch das Urteil im Verfahren gegen Facebook (I ZR 186/17) dürfte richtungsweisend sein und darf daher mit Spannung erwartet werden. Ebenso wie das Planet49-Urteil wird die Entscheidung sehr wichtig für den Umgang mit der DSGVO sein. Aktuell wurde das Verfahren, in dem es um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Dritter bei Verletzungen der DSGVO geht, ausgesetzt. Grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit der Europäischen Richtlinien mit nationalem Recht sollen nun erneut durch den EuGH geprüft werden. Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie hier.

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