COVID-19: Insolvenzrecht

06.04.2020 – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und weitere insolvenzrechtliche Fragen in Zeiten der Corona-Krise

Die Covid-19-Pandemie führt bei Unternehmen zu Leistungs- und Zahlungsausfällen und wirft damit Fragen zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des eigenen unternehmerischen Handelns bzw. der Vertragspartner auf. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie vom 27.03.2020 haben Bundestag und Bundesrat Sonderregelungen zur Insolvenzantragspflicht (Covid-19-Gesetz) getroffen. Trotzdem ist für Geschäftsleitung und Organe von Unternehmen Vorsicht geboten:

WELCHE ÄNDERUNGEN ERGEBEN SICH ALS FOLGE DER COVID-19-PANDEMIE?

Mit dem Covid-19-Gesetz hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Die Aussetzung gilt zudem ab dem 01.03.2020, sofern das Unternehmen die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt (hierzu im Folgenden). Parallel ist auch das Recht der Gläubiger, einen Insolvenzantrag zu stellen zumindest für den Zeitraum von 3 Monaten suspendiert. Ein Gläubigerinsolvenzantrag ist damit nur möglich, wenn der Insolvenzgrund bereits vor dem 01.03.2020 vorgelegen hat.

WANN HILFT DIE AKTUELLE AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT NICHT?

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt allerdings nicht, wenn der Eintritt der Insolvenzreife bei dem jeweiligen Unternehmen nicht Folge der Ausbreitung des Coronavirus ist oder wenn es keine Aussichten darauf gibt, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Es wird vermutet, dass ein Unternehmen die Bedingungen für die Aussetzung der Insolvenzantragsflicht erfüllt, wenn es jedenfalls zum 31.12.2019 (noch) zahlungsfähig war.

Um mehr zu erfahren, laden Sie das beigefügte PDF herunter.

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COVID-19 Gesellschaftsrecht