Änderungen des Vereinsrechts durch COVID-19

26.03.2020 – Die zahlreichen Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie haben auch auf die Tätigkeiten von Vereinen (und Stiftungen) Auswirkungen. Sicherlich stellen Sie sich deshalb auch die Frage, wie die Handlungs- und Beschlussfähigkeit weiterhin gewährleistet werden kann. Der Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sieht hierzu vorrübergehende Erleichterungen für Vereine (und Stiftungen) vor.

Möglichkeit einer „virtuellen Mitgliederversammlung“

Mitgliederversammlungen von Vereinen sind nach der aktuellen Gesetzeslage, soweit in der Vereinssatzung nichts Abweichendes geregelt ist, an einem bestimmten Versammlungsort durchzuführen, an dem sich die Mitglieder zusammenfinden. § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB schreibt insoweit grundsätzlich die physische Anwesenheit der Mitglieder vor.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Sonderregelung vor, wonach auch ohne ausdrückliche Legitimation in der Satzung sog. „virtuelle Mitgliederversammlungen“ durchgeführt werden können. Weiterhin wird die vorherige schriftliche Stimmabgabe der Mitglieder gesetzlich zugelassen, ohne dass sie zugleich an der Mitgliederversammlung teilnehmen müssen. Damit die Stimme in diesem Fall berücksichtigt werden kann, müssen die Mitglieder ihre Stimme rechtzeitig, d.h. vor Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein abgeben.

Erleichterte Beschlussfassung für Vereine im Umlaufverfahren

Nach § 32 Absatz 2 BGB können auch außerhalb einer Versammlung Beschlüsse gefasst werden (sog. Umlaufverfahren). Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass dafür nicht mehr die Zustimmung aller Mitglieder gefordert wird. Auch im Umlaufverfahren können Beschlüsse nunmehr mit der erforderlichen Mehrheit nach dem Gesetz oder der Satzung getroffen werden, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren ihre Stimme abgegeben haben. Die Stimmabgabe durch die Mitglieder muss nach dem Gesetzesentwurf nicht mehr schriftlich im Sinne des §126 BGB erfolgen, sondern ist auch via E-Mail oder Telefax zulässig.1

Vorstandsmitglieder bleiben trotz Ablauf der Amtszeit vorrübergehend im Amt

 

In der Satzung oder dem Bestellungsbeschluss kann die Amtszeit der Vorstandsmitglieder von Vereinen und Stiftungen durch Bestimmung eines Endtermins oder einer konkreten Zeitdauer begrenzt werden. In diesem Fall endet die Bestellung bei Erreichen des Endtermins bzw. bei Ablauf der Zeitdauer automatisch.

Wird nicht rechtzeitig ein neues Vorstandsmitglied bestellt, kann dies dazu führen, dass der Verein oder die Stiftung nicht mehr ordnungsgemäß vertreten werden kann. Um dies zu verhindern, sieht der Gesetzesentwurf eine Sonderregelung vor, dass Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit zeitlich befristet ist, im Amt bleiben, bis ein Nachfolger gewählt wird. Soweit die Satzung indes bereits eine derartige Regelung enthält, was in der Praxis oftmals der Fall ist, bringt diese Sonderregelung keine Neuerung und hat eher deklaratorischen Charakter.

Die geplanten Regelungen sind zunächst nur anzuwenden auf Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen, die im Jahr 2020 ablaufen, und Mitgliederversammlungen von Vereinen, die im Jahr 2020 stattfinden. Der Geltungsbereich kann jedoch bis zum 31.12.2021 verlängert werden, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der Corona-Pandemie erforderlich erscheint.

Bitte sprechen Sie uns bei Fragen zur praktischen Anwendung der rechtlichen Neuerungen gerne an. Wir stehen Ihnen zur Seite und werden Sie über die weitere Entwicklung zeitnah informieren.

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1Zu beachten ist aber: Unberührt von der Sonderregelung für das Umlaufverfahren bleiben Mehrheitserfordernisse, die das Gesetz oder ggf. auch die Vereinssatzung, abweichend vom einfachen Mehrheitsprinzip vorsieht. Eine derartige Rechtsnorm, die bestimmte Mehrheitserfordernisse regelt, ist beispielsweise § 33 Absatz 1 BGB für die Änderung der Satzung (Drei-Viertel-Mehrheit) oder des Vereinszwecks (Zustimmung aller Mitglieder).