Covid-19: Arbeitsrecht in der Insolvenz

12.06.2020 – Im Rahmen der Covid-19-Pandemie kommt es neben dem Einsatz von Kurzarbeit verstärkt auch zu Umstrukturierungen. Führen diese allerdings nicht zu der erhofften wirtschaftlichen Konsolidierung, dann folgt oft die Insolvenz.

Aber: Unternehmer sollten die Insolvenz als effektives Mittel der Sanierung – zugegebenermaßen als letztes  Mittel – begreifen. Denn Insolvenz meint nicht immer die endgültige  Abwicklung eines Unternehmens mit anschließender und endgültiger Aufgabe des Geschäftsbetriebes: Der Gesetzgeber hat durch das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO ein modernes Instrument zur Vorbereitung einer Unternehmenssanierung eingeführt.

Das Schutzschirmverfahren bildet die Vorstufe des eigentlichen Insolvenzverfahrens und ermöglicht die Fortführung des Unternehmens in Eigenverwaltung mit dem Ziel, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Das Insolvenzgericht stellt dem Unternehmen in dieser Phase zwar einen vorläufigen Sachwalter an die Seite, der aber – anders als zumeist ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Vorfeld von Regelinsolvenzverfahren – nicht aktiv in die Geschäftsführung eingreift, sondern überwiegend nur eine überwachende Funktion übernimmt. Die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens vertritt also weiterhin selbstständig als Organ der Gesellschaft diese nach außen und behält damit die Kontrolle. Zudem hat das Unternehmen ein Vorschlagsrecht für die Person des vorläufigen Sachwalters.

Schutzschirmverfahren

Über das Schutzschirmverfahren bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Abwenden von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • Anordnung des Verwertungsverbots für im Eigentum Dritter stehende Gegenstände (so etwa Verhinderung der Rückholung geleaster Fahrzeuge und Maschinen)
  • Vermeidung bzw. Reduzierung von persönlichen Haftungsrisiken für die Organe der Gesellschaft (wobei neue Verpflichtungen durch das Verfahren hinzutreten, die es unbedingt zu beachten gilt)
  • Verringerung der laufenden Kostenlast, insbesondere durch die Entlastung von Personalkosten mittels Insolvenzgeld

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