Änderungen des GwG zum 1. Januar 2020

28.08.2020 – Das „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ wurde am 19. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet, die Neufassung des GwG (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – Geldwäschegesetz) ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Einhergehend mit der Gesetzesänderung ergeben sich insbesondere folgende Neuerungen:

Erweiterung des Verpflichtetenkreises

Durch die Erweiterung des Kreises der Verpflichteten deutlich über den Finanzsektor hinaus, müssen nun bestimmte Adressanten, die sich vorher nicht an die Vorgaben halten mussten, die GwG-Regelungen kennen und befolgen. Insbesondere Dienstleister für virtuelle Währungen sowie Dienstleister in Steuerangelegenheiten, der  Kunsthandel und Immobilienmakler müssen sich mit den für sie u.U. neuen geldwäscherechtlichen Regelungen auseinandersetzen. Die Auflistung der Verpflichteten ergibt sich aus § 2 Abs. 1 GwG.

Erhöhung der Anforderungen an die verstärkten Sorgfaltspflichten

Sind natürliche oder juristische Personen aus einem von der Europäischen Kommission ermittelten Drittstaat mit hohem Risiko an einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion beteiligt, muss der Verpflichtete die entsprechend verstärkten Sorgfaltspflichten wahrnehmen. Diese umfassen insbesondere

  • die Identifikation und Überwachung von Transaktionsmustern, die eine weitergehende Prüfung der betroffenen Transaktion auslösen, sowie 
  • die verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung durch häufigere bzw. intensivere Kontrolltätigkeiten.

Ferner können Aufsichtsbehörden risikomindernde Maßnahmen anordnen, dazu gehören u.a.

  • die Beschränkung oder gar das Verbot, mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittstaaten mit hohem Risiko Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen einzugehen,
  • das Verbot, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in einem Drittstaat mit hohem Risiko zu gründen, sowie
  • die Verpflichtung für Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Verpflichteten mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko, sich einer verschärften Prüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterziehen.

Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister

Grundsätzlich soll das Transparenzregister Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten geben und so der Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen entgegenwirken. Mit der Gesetzesänderung wird der Öffentlichkeit nun der Zugang zum Transparenzregister gewährt, wobei eine vorherigen Online-Registrierung zum Schutz vor Missbrauch notwendig ist. Darüber hinaus können die wirtschaftlich Berechtigten eine vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme beantragen, sofern eine vollständige Transparenz mit den überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlich Berechtigten kollidiert. Zudem werden den wirtschaftlich Berechtigten auf Antrag Auskünfte über die erfolgten Einsichtnahmen erteilt, ohne dabei jedoch die Namen der Einsichtnehmenden zu übermitteln.

Registrierungspflicht bei der FIU

Mit der Gesetzesänderung geht nun auch die Registrierungspflicht aller GwG-Verpflichteten bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) einher. Eine Registrierung war bisher nur bei der Abgabe einer Verdachtsmeldung vorzunehmen. Hintergrund der allgemeinen Registrierungspflicht ist eine Reduzierung der Hemmschwelle zur Abgabe von Verdachtsmeldungen und die Entwicklung eines Überblicks über die Verpflichteten für die Aufsichtsbehörden. Die Registrierungspflicht besteht, sobald der noch zu entwickelnde „Informationsverbund der FIU“ in Betrieb genommen wird (spätestens ab 2024).

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