Bundesverwaltungsgericht zum „Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit“

30.10.2019 – Frei nach dem Sprichwort „Wer die Musik bezahlt, bestimmt auch, was gespielt wird“ hat das Bundesverwaltungsgericht ganz aktuell die Frage entschieden, ob ÖPNV-Aufgabenträger rechtlich gehalten sind, allgemeine Vorschriften zu erlassen, um Eigenwirtschaftlichkeit zu ermöglichen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.10.2019 (10 C 3.19) eine entsprechende Verpflichtung der ÖPNV-Aufgabenträger abgelehnt, sogen. allgemeine Vorschriften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/ 2007 (dies können z. B. kommunale Satzungen sein) zu erlassen, um die aus der Vorgabe des ÖPNV-Aufgabenträgers resultierenden wirtschaftlichen Nachteile, einen regionalen Verbundtarif in Bezug auf die Beförderungsleistungen anwenden zu müssen, auszugleichen. Der jeweils zuständige ÖPNV-Aufgabenträger habe vielmehr ein Wahlrecht, die Mindereinnahmen entweder durch die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder durch den Erlass einer allgemeinen Vorschrift auszugleichen.

Die Klage des mittelständischen Verkehrsunternehmens auf Erteilung einer Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Betrieb eines Linienbündels war bereits in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die erfolglose Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde insbesondere auf den in § 8 Abs. 4 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ausdrücklich verankerten Grundsatz gestützt, wonach „Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind“. Diese gesetzliche Vorgabe sei indessen entgegen der Ansicht des Klägers nicht dahingehend auszulegen, dass dieser gegenüber dem ÖPNV-Aufgabenträger einen gebundenen Anspruch auf den Erlass einer allgemeinen Vorschrift i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO (EG)

Nr. 1370/2007 habe. Vielmehr kann sich der Aufgabenträger alternativ für die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags entscheiden. Zudem ist das BVerwG der Überzeugung, dass eine allgemeine Vorschrift den interessierten Verkehrsunternehmen bereits vor Ablauf der Frist zur Abgabe eines eigenwirtschaftlichen Antrags zugänglich sein müsse, um ihre diskriminierungsfreie Anwendung sicherzustellen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überrascht auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht. Der Streitgegenstand knüpft an die bereits das Gesetzgebungsverfahren zur PBefG-Novelle im Jahr 2012 bestimmende ordnungspolitische Frage nach dem richtigen Verhältnis von privater Marktinitiative und Gestaltungshoheit des ÖPNV-Aufgabenträgers für die Daseinsvorsorge an. Das nun ergangene Urteil verdeutlicht abermals die nach dem PBefG starke Stellung der ÖPNV-Aufgabenträger. Offen ist derzeit, inwieweit es das private Verkehrsgewerbe zukünftig vermag, beim Bundesgesetzgeber dafür zu werben, die derzeit hohe Gestaltungsfreiheit der öffentlichen Hand in Bezug auf regionale ÖPNV-Märkte im Rahmen einer PBefG-Novelle einzuschränken.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.