Vergabefreie Beauftragung in der Abfallentsorgung auf der Grundlage einer interkommunalen Kooperation

30.10.2019 – Das OLG Koblenz hat sich mit Beschluss vom 14.5.2019 (Az.: Verg 1/19) mit Fragen der vergabefreien interkommunalen Kooperation beschäftigt und relevanten Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Ein Abfallzweckverband beauftragte einen benachbarten Landkreis auf Grundlage einer Zweckvereinbarung mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Restabfallbehandlung, da ihm keine eigenen Anlagekapazitäten zur Verfügung stehen. Für die Behandlung der Restabfälle zahlt der Zweckverband dem Landkreis ein kostendeckendes Entgelt. Der Auftrag wurde ohne Vergabeverfahren nach den Grundsätzen der interkommunalen Kooperation gem. § 108 Abs. 6 GWB vergeben.

Das OLG Koblenz hat sich ausführlich mit den Voraussetzungen des § 108 Abs. 6 GWB befasst. Nach dem Gericht kann eine die Vergabefreiheit begründende „Zusammenarbeit“ nicht angenommen werden, wenn sich die Leistungsbeziehung zwischen den öffentlichen Auftraggebern auf das „entgeltliche Outsourcing“ eines Teils der einem Beteiligten obliegenden Aufgabe beschränkt. Es wird die Notwendigkeit eines „kooperativen Konzepts“ betont. Die gegenseitigen Beiträge müssen demnach mehr umfassen als die Erfüllung einer den Beteiligten ohnehin obliegenden Pflicht bzw. das Leisten eines rein finanziellen Beitrages.

In der Fachliteratur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Leistung eines finanziellen, auf die Kostenerstattung beschränkten Beitrags für die Voraussetzungen einer vergabefreien interkommunalen Kooperation ausreicht (Ziekow in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 108 GWB Rn. 78; Portz in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB, Rn. 243 f.).

Im Ergebnis hat das OLG die Frage offengelassen und dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt: „Ist Art. 12 Abs. 4 lit. a) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG dahingehend auszulegen, dass eine Zusammenarbeit schon dann vorliegt, wenn ein auf seinem Gebiet für die Abfallentsorgung zuständiger öffentlicher Auftraggeber eine ihm nach nationalem Recht allein obliegende Entsorgungsaufgabe, für deren Erledigung mehrere Arbeitsgänge notwendig sind, nicht vollständig selbst erledigt, sondern einen anderen, von ihm unabhängigen öffentlichen Auftraggeber, der auf seinem Gebiet ebenfalls für die Abfallentsorgung zuständig ist, damit beauftragt, einen der notwendigen Arbeitsgänge gegen Entgelt auszuführen?“

Der EuGH hat in seiner bislang zu dieser Frage vorliegenden Entscheidung „Stadtreinigung Hamburg“ (Urteil vom 9.6.2009, Az.: C-480/06) eher geringe Anforderungen an die gegenseitigen Beiträge einer Kooperation gestellt. Ob der EuGH auch vor dem Hintergrund der Vergaberichtlinie 2014/24/EU bei dieser – kommunalfreundlichen – Linie bleibt, ist abzuwarten. Das OLG Koblenz deutet jedenfalls eine eher restriktive Anwendung des § 108 Abs. 6 GWB an.

Kontakt

Philipp Hermisson
Tel: +49 30 208 88-1136

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.