Überentnahme bei Organschaften: Finanzverwaltung legt § 4 Abs. 4a EStG abweichend aus

08.04.2019 – Bei einer Überentnahme entfällt gemäß § 4 Abs. 4a S. 1–2 EStG der Schuldzinsenabzug unabhängig vom tatsächlichen Zinssatz in Höhe von 6 % der Überentnahme. Die Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die Finanzverwaltung kommt in der Praxis zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung des Gewinns nach § 4 Abs. 4a S. 2 EStG, welche insbesondere im Organschaftsfall zur Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG führen kann.

Sie stellt in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 17.11.2005, welches durch ein nachfolgendes vom 2.11.2018 abgelöst wurde, dabei auf den steuerlichen Gewinn im Sinne der Körperschaftsteuerrichtlinien vor den organschaftlichen Korrekturen gemäß R 7.1. KStR Tz. 21 ab. Die Gewinnabführung der Organgesellschaft wird somit nicht zugerechnet. Diese Argumentation stützt die Finanzverwaltung auf die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG, nach der das Einkommen des Organträgers und der Organgesellschaft getrennt voneinander zu ermitteln ist. Folglich weicht die Höhe des Gewinns insbesondere im Organschaftsfall nach Auslegung der Finanzverwaltung von der Wortlautauslegung des Gewinnbegriffs in § 4 Abs. 1 S. 1 EStG ab. Dies bewirkt folgerichtig ebenfalls eine der Höhe nach abweichende Überentnahme.

Praxistipp

Wir raten Unternehmen, im Organschaftsfall zwingend die Entnahmen zu beobachten. Ein Umdenken der Finanzverwaltung oder eine Korrektur durch die Finanzgerichte bleibt abzuwarten.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.