TSVG: Einfachere Gründung für MVZ-Filialen

08.10.2019 – Medizinische Versorgungszentren, die eine Vertragsarztpraxis erwerben, den Abgeber anstellen und den bisherigen Praxisstandort als Filiale des MVZ weiterbetreiben wollten, standen jahrelang vor folgendem Problem:

Der Abgeber konnte zwar auf seine Vertragsarztzulassung verzichten, um anschließend für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren im MVZ als angestellter Arzt tätig zu sein. Für die Fortführung des Praxisstandorts als MVZ-Filiale benötigte das MVZ jedoch eine Zweigpraxisgenehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung oder, wenn die Filiale in einem anderen KV-Bezirk als das MVZ lag, eine Zweigpraxisermächtigung durch den Zulassungsausschuss. Diese setzte nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) wiederum eine Versorgungsverbesserung am Ort der beabsichtigten Zweigpraxis voraus.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Zulassungsgremien vertraten ganz überwiegend die vom Gesetzeswortlaut durchaus gedeckte Auffassung, dass sich durch die Fortführung eines bereits bestehenden Praxisstandorts die Versorgung nicht „verbessere“. Denn es werde ja lediglich die Versorgung fortgesetzt, die der Abgeber bislang in eigener Praxis erbracht habe. In der Umwandlung einer Praxis in eine Zweigpraxis sei somit lediglich eine „Nicht-Verschlechterung der Versorgung“ zu sehen, die mit der vom Gesetz unmissverständlich geforderten „Verbesserung der Versorgung“ nicht gleichgesetzt werden könne.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Zulassungsgremien lehnten Zweigpraxisgenehmigungen bzw. -ermächtigungen in diesen Konstellationen daher regelmäßig ab. Dies hatte in zahlreichen Fällen die Folge, dass etablierte Standorte schließen mussten oder aufwendige und für alle Seiten unbefriedigende Umgehungslösungen herhalten mussten.

Das TSVG hat diesen gesundheitspolitisch kaum gewollten Missstand behoben und in § 24 Absatz 3 Satz 4 Ärzte-ZV geregelt, dass eine Versorgungsverbesserung auch darin bestehen kann, „dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird“. Damit hat der Gesetzgeber der oben dargestellten Auffassung die Grundlage genommen.

Zusätzlich hat das TSVG in § 103 Absatz 4a Satz 3 SGB V klargestellt, dass ein Vertragsarzt, der auf seine Zulassung zur Anstellung in einem MVZ verzichtet, weiterhin in seinem bisherigen Planungsbereich praktizieren darf, auch wenn sich der Sitz des anstellenden MVZ in einem anderen Planungsbereich befindet. Denn der Zulassungsverzicht zur Anstellung führt in diesem Fall nicht zu einer Sitzvermehrung im Planungsbereich des MVZ; der Verzicht ist mit anderen Worten bedarfsplanungsneutral.

Beispielsweise kann ein Strahlentherapeut, dessen Vertragsarztpraxis sich bislang in Köln befindet (Planungsbereich Nordrhein), auf seine Zulassung zur Anstellung in einem MVZ mit Hauptsitz in Nürnberg (Planungsbereich Bayern) verzichten, um als angestellter Arzt des MVZ weiterhin am Kölner Standort – dort dann in einer vom Zulassungsausschuss zu genehmigenden Zweigpraxis des MVZ – tätig zu sein.

Für expansionswillige MVZ, die eine Filialstruktur aufbauen und etablierte Praxisstandorte aufrechterhalten und weiterbetreiben möchten, hat sich die Rechtslage durch das TSVG also erheblich vereinfacht.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 2-2019. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.