Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

17.06.2019 – Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Einkünften aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten
(BMF-Schreiben vom 3.4.2019, IV C 5 – S 2411/11/10002)

Vergütungen für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

INHALT DES SCHREIBENS

Für den Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Einkünften aus der Überlassung von Rechten und gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten gilt ab sofort in allen noch offenen Fällen folgende Verwaltungsauffassung:

Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie werden weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG geleistet.

Eine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 73e EStDV besteht für den Schuldner einer solchen Vergütung daher nicht.

Das gilt für Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social-Media- Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Online-Werbung – unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt ( z. B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).

PRAXISHINWEIS

Organisationen, die für die Inanspruchnahme einer der oben aufgezählten Leistungen (insb. Online-Werbung) aus dem Ausland eine Vergütung schulden, müssen sich keine Gedanken über einen etwaigen Steuerabzug nach § 50a EStG machen. Sie müssen die Steuer weder einbehalten noch abführen. Die Vergütung kann folglich in vereinbarter Höhe ohne Weiteres an den Leistungserbringer ausgezahlt werden.

Autor:

Kirsa Krüger
kirsa.krueger@mazars.de

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Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier .