Abgrenzungsvereinbarung zum Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

06.05.2019 – Zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband wurde am 4. März 2019 zur Definition und Regelung der auszugliedernden Pflegepersonalkosten und zur Zuordnung von Kosten des Pflegepersonals eine Vereinbarung nach § 17b Abs. 4 Satz 2 KHG geschlossen.

Die Abgrenzungsverordnung bildet damit die Basis für die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten im Rahmen der DRG-Kalkulation. Sie beinhaltet gleichzeitig Vorgaben für die Zuordnung von Pflegepersonalkosten zur unmittelbaren Versorgung von Patienten auf bettenführenden Stationen. Sie ist Ausfluss des Gesetzgebers, der hierzu mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) die Vertragsparteien beauftragt hatte.

Ab dem Jahr 2020 werden ca. 15 Mrd. EUR jährlich aus dem bisherigen Vergütungssystem in das neue Pflegebudget überführt. Dabei soll nach dem Ziel des Gesetzgebers eine größtmögliche Kongruenz zwischen der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten auf Bundesebene und der Abgrenzung der Pflegepersonalkosten auf Ebene der Krankenhäuser sichergestellt werden.

Ob dieses Ziel bei jedem Krankenhaus auf Ortsebene erreicht werden kann, ist eher unwahrscheinlich. Tendenziell werden Krankenhäuser mit effizienten Strukturen in der Pflege eher zu den Verlierern der Systemumstellung gehören, weniger effiziente Häuser könnten zu Gewinnern werden. Ergebnismargen aus einer effizienten Pflege innerhalb des DRG-Systems fallen bei pflegeeffizienten Häusern weg, da nunmehr (nur) die Selbstkosten ausgeglichen werden. Es ist ebenso zu erwarten, dass die Vollfinanzierung der Pflegekosten zu einem erhöhten Personalwettbewerb mit steigenden Vergütungen führen wird. Diese könnte auch Ausstrahlungswirkungen auf andere Dienstarten haben, bei denen keine Deckung der Selbstkosten vorgesehen ist.

Von daher stellen sich aus Sicht einer Krankenhausgeschäftsführung im Zusammenspiel mit Aufsichtsrat und Krankenhausträger entwicklungsbeeinflussende Fragen, die schon heute beantwortet werden sollten:

  • Zählt das eigene Haus zu den Gewinnern oder Verlierern? Welche Risiken oder Chancen ergeben sich aus der Systemumstellung?
  • Was bedeutet die Umstellung für die Personal- und Ertragsplanung ab 2020? Was bedeutet die Umstellung für die Liquidität des Krankenhauses?
  • Sind die von der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) betroffenen Bereiche identifiziert und die Stellenbesetzungen geprüft?
  • Können die Personalbesetzung der betroffenen Stationen und die Patientenbelegung jederzeit schichtgenau ausgewertet werden?
  • Sind die IT und das Controlling auf die Systemumstellung entsprechend vorbereitet?

Da sich nach unseren Erfahrungen viele Krankenhäuser noch nicht umfassend mit den Folgen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes für die eigene Entwicklung beschäftigt haben, empfehlen wir dringend, entsprechende Analysen durchzuführen und diese auch zahlenmäßig in den Planungsrechnungen abzubilden. Hierbei könnte sich die Darstellung von verschiedenen Szenarien anbieten.

Im Rahmen der Lageberichtsdarstellungen im Bereich der zukünftigen Entwicklung und zu den Chancen und Risiken können sich hieraus berichtspflichtige Tatbestände ergeben, wenn die Entwicklungen des Krankenhauses davon wesentlich beeinflusst ist. Im Rahmen der Abschlussprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird auch der Wirtschaftsprüfer eine nachvollziehbare Aussage zu der Entwicklung des Krankenhauses vor dem Hintergrund der Umstellung des Vergütungssystems im Bereich der Pflegekosten erwarten dürfen.

Sprechen Sie uns gerne hierzu an.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2019. Sie können diesen (oder weitere) Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.