Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

30.10.2019 – Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) überarbeitet das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG).

Die Europäische Union hat mit Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2018 eine Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrechtlinie – AbfRRL) vorgenommen. Die Überarbeitung der Richtlinie soll den Übergang der Europäischen Union von einer linearen Wirtschaft hin zu einer Kreislaufwirtschaft unterstützen. Die Richtlinie ist bis zum 5.7.2020 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen.

Die Vorgaben der novellierten AbfRRL zielen u. a. auf eine Anhebung der Recyclingquoten, die Reduzierung der Deponierung von Abfällen, eine Verschärfung der Getrenntsammelpflichten und Vermischungsverbote für Abfälle, die Umsetzung der Produktverantwortung und eine Stärkung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Damit soll die Kreislaufwirtschaft in Europa weiter gefördert werden.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat dazu am 6.8.2019 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie veröffentlicht und in ein Anhörungsverfahren an die beteiligten Verbände gegeben. Die Fachverbände wurden aufgefordert, bis zum 9.9.2019 zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen.

Kern des noch nicht ressortabgestimmten Referentenentwurfs ist die Novelle des KrWG. Darin werden die Vorgaben der Europäischen Union nach Möglichkeit in einer 1 : 1-Umsetzung in den Gesetzentwurf eingebracht und die grundlegende Struktur des KrWG erhalten. Kennzeichnend für den Entwurf sind die Umsetzung der erweiterten Vermeidungsvorgaben und Recyclingvorgaben sowie flankierende nationale Regelungen.

Neben den erwartbaren Vorgaben aus der novellierten AbfRRL enthält der Gesetzentwurf auch Sachverhalte, die die öffentliche Hand umfassend betreffen werden. So gehört es u. a. nach § 45 neuerdings zu den Pflichten der öffentlichen Hand, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die:

  1. in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
  2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
  3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen oder
  4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen.

Mit der Aufnahme dieser „Bevorzugungspflicht“ werden einerseits wichtige Impulse für ein vorbildhaftes umweltschonendes Verhalten der öffentlichen Hand gesetzt, andererseits greift der Gesetzgeber gravierend in den Ermessensspielraum der öffentlichen Hand bei Vergabe- und Beschaffungsprozessen ein. Auch erscheinen die gegenwärtigen Formulierungen zu rohstoffschonend, energiesparend, wassersparend und schadstoffarm als rechtlich unpräzise.

Weiterhin untersetzt die Novelle des KrWG den § 6 zur Abfallhierarchie mit geeigneten Maßnahmen und wirtschaftlichen Instrumenten, die Anreize für eine Umsetzung der Abfallhierarchie erbringen sollen. Maßnahmen, die hierbei an erster Stelle genannt werden, sind z. B.:

  1. Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und die Verbrennung von Abfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien die am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt
  2. Verursacherbezogene Gebührensysteme, in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsächlich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung gestellt werden und die Anreize für die Trennung recycelbarer Abfälle an der Anfallstelle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen

Damit intensiviert der Gesetzgeber die Lenkungswirkung von öffentlich-rechtlichen Abgaben. Eine Umsetzung der Maßnahmen kann für viele Aufgabenträger eine Anpassung der Kalkulationsgrundlagen sowie der bestehenden Gebührenmodelle zur Folge haben und die Gebührenkontinuität erheblich stören. Auch ist zu bedenken, dass die gegenwärtige abgabenrechtliche Rechtsprechung die Verursachungsgerechtigkeit der Kostenermittlung betont. In diesem Zusammenhang wurden Anreiz- oder Lenkungsgebühr in der Vergangenheit schon kontrovers kommentiert.

Es bleibt somit spannend und abzuwarten, welche Konkretisierungen der Abstimmungsprozess mit den beteiligten Verbänden und Ministerien in den nächsten Monaten bringen wird.

Kontakt

Stephan Gotsch
Tel: +49 351 45 15-2356

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.