Zur Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten

17.06.2019 – (BFH, Urteil vom 2.8.2018 – V R 37/17)

Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes zur Erkennung gesundheitlicher Gefahrensituationen und zur Einleitung medizinischer Maßnahmen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Dies gilt auch bei ärztlicher Tätigkeit und Betreuung im Rahmen von (Groß-)Veranstaltungen.

SACHVERHALT

Der Kläger ist Arzt. Er führte im Streitjahr sowie im Vorjahr 2008 umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus, u. a. für den Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Die Aufgaben des Klägers bestanden darin, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten und während der Veranstaltung bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren der anwesenden Personen erkennen. Hierfür stellte er dem Veranstalter die „notärztliche bzw. sanitätsdienstliche Betreuung“ in Rechnung.

Das Finanzamt unterwarf die vom Kläger für den Veranstalter erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Dagegen richtet sich der Kläger mit der Revision, zu deren Begründung er vorbringt, dass er dazu verpflichtet sei, die örtlichen Risiken für die Gesundheit der Teilnehmer zu prüfen, ggf. beseitigen zu lassen und während und unmittelbar nach der Veranstaltung den Gesundheitszustand der Teilnehmer zu beobachten.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass es sich bei den vom Kläger für den Veranstalter ausgeführten Diensten um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handelt und nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sind. Zu den Heilbehandlungen gehören auch Leistungen, die zum Zwecke der Vorbeugung erbracht werden. Zu diesen gehören auch Vorfeldmaßnahmen, die darauf abzielen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen und diese ggf. zu beseitigen. Ein ärztlicher Notfalldienst bei Veranstaltungen dient unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Der Begriff der Heilbehandlung ist daher „nicht besonders eng auszulegen“.

PRAXISHINWEIS

Das Finanzamt und das Finanzgericht stützten sich in der Vorentscheidung darauf, der Kläger habe „lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft“ geleistet, die nicht als ärztliche Heilbehandlung zu qualifizieren sei. Zu beachten ist daher, dass Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes bei Veranstaltungen sich nicht nur in Vorfeldmaßnahmen erschöpfen, sondern auch mit kontinuierlichen Rundgängen verbunden werden sollten, die eine gewisse Präsenz des Arztes am Veranstaltungsort erfordert.

Autor:

Kirsa Krüger
kirsa.krueger@mazars.de

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