Neuerungen der VOB/A-EU

30.10.2019 – Am 19.2.2019 wurde im BAnz die neue VOB/A veröffentlicht, deren 2. Abschnitt mit Wirkung zum 18.7.2019 in Kraft getreten ist. Die Reform dient der Vereinheitlichung des Bauvergaberechts im Ober- und Unterschwellenbereich. Die Reform betrifft vor allem den 1. Abschnitt der VOB/A. Doch auch im 2. Abschnitt der VOB/A (VOB/A-EU) wurden vereinzelt Änderungen vorgenommen, um den Gleichlauf der Abschnitte zu gewährleisten.

Die Änderungen der VOB/A-EU sind überwiegend formaler Natur. Inhaltliche Änderungen betreffen vor allem die Ausschlussgründe, das Nachfordern von Unterlagen und die elektronische Signatur.

Die neue VOB/A-EU stellt nunmehr klar, dass das Nachfordern von Unterlagen auch für Teilnahmeanträge zulässig ist. Dies war bisher nur für Angebote ausdrücklich geregelt. Darüber hinaus hat der Auftraggeber künftig an zentraler Stelle in den Verdingungsunterlagen abschließend alle Unterlagen anzugeben, die er nachfordern wird. Statt der bislang geltenden Frist von 6 Kalendertagen gilt für die Nachforderung nunmehr eine „angemessene Frist“, die sechs Kalendertage nicht überschreiten soll.

Zudem kann der Auftraggeber sowohl das Nachfordern von Unterlagen als auch von Preisangaben (soweit diese überhaupt zulässig sind) gänzlich in der Vergabebekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausschließen. Der Auftraggeber kann außerdem angeben, dass er die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zulässt. Dies ist in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung bekannt zu geben.

Ebenfalls erweitert wurden die Gründe für den Bieterausschluss wegen fehlender Eignung. So genügt nunmehr auch die rechtskräftige Festsetzung einer Geldbuße gegen eine für die Leitung des Unternehmens verantwortliche Person wegen einer Katalogstraftat (§ 30 OWiG). Gleichzeitig wurde der Katalog um die folgenden Delikte erweitert: §§ 299a, 299b, 232a Abs. 1–5, 232b–233a StGB.

Schließlich kann ein Ausschluss im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch dann erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit einem anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder – neu – Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt wurden, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Mit dieser Anpassung erzielt der Gesetzgeber den Gleichlauf mit den §§ 123, 124 GWB. Der Ausschluss erfolgt nicht, wenn das Unternehmen erfolgreich eine Selbstreinigung durchgeführt hat. Der Nachweis dessen kann nach § 8 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) nunmehr auch gegenüber dem Bundeskartellamt erfolgen.

Insgesamt sind die im 2. Abschnitt eingeführten Änderungen ein weiterer Schritt in der Vereinheitlichung des Vergaberechts im Ober- und Unterschwellenbereich sowie bei der Vergabe zwischen Bau- bzw. Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

Außerdem sind die ATV der VOB/C als DIN-Normen in einer neuen Ausgabe 2019 erschienen. Darin wurden 14 ATV fachtechnisch überarbeitet. Eine gedruckte Fassung der neuen VOB/C-Gesamtausgabe ist für Ende Oktober angekündigt.

Kontakt

Theresa Klemm
Tel: +49 30 208 88-1447

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.