Keine deutsche Quellensteuer auf Onlinewerbung

08.04.2019 – Zusätzliche Belastung für inländische Werbetreibende bleiben aus:
Deutschland und Frankreich konnten sich bei der Ecofin-Ratssitzung am 12. März 2019 nicht mit ihrem Kompromissvorschlag zu einer Steuer auf Werbeumsätze durchsetzen. Nur zwei Tage danach hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit einer klärenden Entscheidung auf Bund-Länder-Ebene reagiert und damit der Praxis einzelner Betriebsprüfer, Zahlungen für Onlinewerbung dem Steuerabzug nach § 50a EStG zu unterwerfen, Einhalt geboten.

Das Problem stellte sich bei der Verpflichtung zum Quellensteuereinbehalt. So hatte die Rechtsfrage, ob inländische Werbetreibende bei Zahlungen an ausländische Anbieter einen Quellensteuerabzug vorzunehmen haben, in der Vergangenheit bei vielen Unternehmen für Verunsicherung gesorgt. Erbringt ein ausländischer, beschränkt Steuerpflichtiger Werbeleistungen im Internet an inländische Werbekunden, konnte dies somit bislang zum Haftungsrisiko für den inländischen Kunden werden. Denn die deutsche Finanzverwaltung wagte seit einiger Zeit auf rechtlich fragwürdiger Grundlage in einigen Bundesländern einen Alleingang, indem sie die Kunden von Onlinewerbung im Rahmen von Betriebsprüfungen als Haftungsschuldner heranzog.

Das bayerische Ministerium hat nun in einer Pressemitteilung am 14. März 2019 klargestellt, dass im Falle von Zahlungen im Zusammenhang mit Onlinewerbung (insbesondere Google Ads) keine Verpflichtung zum Einbehalt von Quellensteuer nach § 50a EStG entsteht. Vorbehaltlich einer abweichenden Rechtsauffassung des BMF ist damit geklärt, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.

Unser Fazit

Die Entscheidung der Verwaltung ist zu begrüßen. Sie schafft vorerst Rechtssicherheit und vermeidet Verwaltungsaufwand. Weitere Entwicklungen im Bereich digitaler Geschäftsmodelle bleiben jedoch zu beobachten.

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