Insolvenz: keine Verlustabzugsbeschränkung in der Abwicklung

05.09.2019 – Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf (6 K 454/15 K vom 18.9.2018) hatte Gelegenheit, sich neben der Besteuerung einer GmbH im Liquidationszeitraum auch mit der Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 10d EStG im Rahmen einer Insolvenz zu befassen. Ergebnis ist eine sehr positive Entscheidung für die Liquidationsbesteuerung.

WORUM GING ES?

Eine GmbH eröffnete 2003 das Insolvenzverfahren, das der Insolvenzverwalter 2015 beendete. Das Finanzamt erteilte einen Körperschaftsteuerbescheid (KSt.-Bescheid) für den Zeitraum 2003 bis 2005; für nachfolgende Jahre ergingen jährliche Bescheide. In einem ersten Verfahren ging das FG Düsseldorf davon aus, dass der Grundabzugsbetrag des § 10d (1) EStG von 1 Million Euro im Liquidationszeitraum 2003–2005 dreimal (!) zu berücksichtigen sei. Dem erteilte der BFH eine Absage, begrenzte den Abzug auf einmal 1 Million Euro und verwies an das FG zurück.

In der zweiten Runde, geleitet von dem Gesetzeszweck, dass die Einschränkung des Verlustabzuges lediglich erfolgt, um das Steueraufkommen der öffentlichen Haushalte kalkulierbar zu machen und eine Verstetigung der Staatseinnahmen zu gewährleisten (nicht jedoch, um Verluste endgültig zu verlieren), entschied das FG wie folgt: Zum Ende des Liquidationszeitraums hat eine einheitliche Veranlagung für den gesamten Zeitraum von 2003 bis 2015 mit Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zu ergehen, die alle anderen vorläufigen Zwischenveranlagungen ersetzt. Nur so sei nach Ansicht des FG eine Besteuerung nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit gewährleistet. Ansonsten könne das Finanzamt nach Ermessen über die Länge des Liquidationsbesteuerungszeitraums und damit auch über die Höhe des Gewinns entscheiden.

Weiter urteilte das FG, dass im Rahmen dieser endgültigen Liquidationsbesteuerung die sogenannte Mindestbesteuerung des § 10d EStG nicht zu berücksichtigen sei, da mit dem Abschluss der Liquidation der endgültige Wegfall der Verlustnutzungsmöglichkeit feststünde. Die Revision wurde zugelassen und ist unter I R 36/18 anhängig.

UNSERE EMPFEHLUNG

Soweit im Rahmen einer Liquidationsbesteuerung das Finanzamt entweder einen nachteiligen Liquidationszeitraum bestimmt oder den Verlustabzug beschränkt, sollte überlegt werden, Bescheide offen zu halten. Je nach Konstellation kann z. B. eine Ausweitung des Zwischenveranlagungszeitraums (vgl. vors. RiFG Zimmermann in FR 2019, 74 ff.) wegen der gebotenen Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten vorteilhaft sein. Dies auch, wenn nach Ansicht des BFH der Grundabzugsbetrag von 1 Million Euro nur einmal zu gewähren ist. Das FG Brandenburg geht sogar von mehreren aufeinanderfolgenden Dreijahreszeiträumen für die Liquidationsbesteuerung (ggf. mit mehrfacher Nutzung des Grundabzuges?) aus (2 K 2272/98). Wichtig zu beachten ist, dass die Dauer des Zwischenveranlagungszeitraums eine eigenständige behördliche Entscheidung ist und daher separat anzufechten wäre.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

* mandatory fields

Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und für die Zuordnung für eventuelle Rückfragen gespeichert werden. Ich habe die Erklärung zum Datenschutz gelesen und akzeptiere diese.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.