Fachkräfteeinwanderungsgesetz

10.01.2019 – Die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Deutschland hängt in entscheidendem Maße davon ab, wie gut es gelingt, die Fachkräftebasis der Unternehmen und Betriebe zu sichern und zu erweitern. Darüber herrscht in Politik und Wirtschaft Einigkeit. Um dieses Ziel zu erreichen, hat das Bundeskabinett im Dezember 2018 das sog. Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) beschlossen.

Die darin enthaltenen neuen Regelungen regeln die Einwanderung von Arbeitskräften nach Deutschland. Es ist vorgesehen, dass das Fachkräfteeinwanderungsgesetz sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Dies soll voraussichtlich Anfang 2020 der Fall sein.

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz werden vor allem Anpassungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), in der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV) und der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vorgenommen.

Die auf Grundlage dieses Gesetzes erteilten Aufenthaltserlaubnisse sind befristet. Für Fachkräfte mit anerkannter  Berufs bzw. akademischer Ausbildung zunächst auf vier Jahre, in den anderen im Gesetz beschriebenen Fällen zunächst kürzer.

Hintergrund

Aktuell können EU-Bürger zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland von ihrem Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 45 AEUV  Gebrauch machen, Nicht-EU-Bürger (Drittstaatenangehörige) bedürfen hingegen grundsätzlich einer Erlaubnis für die Einreise und den Aufenthalt sowie für die Arbeitsaufnahme. Hierfür ist eine Fülle von Regelungen zu beachten. Die Gesetzgebung im Ausländerrecht ist durch eine Vielzahl unterschiedlicher Impulse bestimmt, die auf verschiedenen konzeptionellen und politischen Erwägungen beruhen. So basieren große Teile der gesetzlichen Regelung auf EU-Richtlinien, während andere Teile das Ergebnis von politischen Kompromissen auf nationaler Ebene sind.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Definition Fachkraft

Fachkräfte nach dem FEG sind „drittstaatsangehörige Ausländer, die

1. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder
2. einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.“

Keine Beschränkung auf „Engpassberufe“

Anders als bisher ist die Fachkräfteeinwanderung nun nicht mehr auf sog. „Engpassberufe“ beschränkt. Nach dem neuen Entwurf können nun grundsätzlich jede ausländische Fachkraft und jeder Hochschulabsolvent, der einen Arbeitsplatz vorweisen kann, in jedem Beruf arbeiten, zu dem ihn seine Qualifikation befähigt. Hiervon gibt es allerdings einige Ausnahmen und Sonderregelungen.

Verzicht auf Vorrangprüfung

Bisher ging bei der Fachkräfteeinwanderung zwingend die Prüfung voraus, ob nicht ein einheimischer Bewerber Vorrang hätte. Dies wurde im Grundsatz nun abgeschafft. Allerdings mit Ausnahmen u. a. für den Fall, „dass die Arbeitsmarktsituation in einer bestimmten Region die Vorrangprüfung nahelegt“.

Erleichterungen bei ausländischen Qualifikationen

Bei vielen Berufsabschlüssen gibt es Probleme mit der Anerkennung in Deutschland. Es soll nun neben der bisher bestehenden Möglichkeit, einen entsprechenden Abschluss für Deutschland nachzuholen, die begrenzte Möglichkeit geschaffen werden, unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen eine im Ausland erworbene Berufsausbildung erst nach der Einreise in Deutschland anerkennen zu lassen. Liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor und fehlen dem Interessenten nur geringe Qualifikationen, soll der Arbeitgeber es ermöglichen können, diese nachträglich zu erwerben.

Sechsmonatige Arbeitssuche

Eine ähnliche Regelung wie bei der „Blue Card“ für Akademiker soll es nun auch für Fachkräfte geben. Beruflich qualifizierte Fachkräfte und Akademiker sollen, ohne Bezugsrecht für Sozialleistungen, auch ohne konkretes Jobangebot sechs Monate lang zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen können. Für unter 25-Jährige kann dies zur  Ausbildungsoder Studienplatzsuche ebenfalls für sechs bis neun Monate erteilt werden. Weitere Voraussetzungen sind Sprachkenntnisse, die wenigstens so gut sein müssen, wie es für die Berufsausübung erforderlich ist, und der Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Beschäftigungsduldung für Flüchtlinge

Der Entwurf sieht eine zweijährige „Beschäftigungsduldung“ für Flüchtlinge vor. Diese ist jedoch gebunden an hohe Hürden. In Beschäftigung stehende Flüchtlinge müssen in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, nicht vorbestraft und gut integriert sein. Zudem müssen sie für eine gewisse Zeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt und seit mindestens zwölf Monaten geduldet sein.

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Mandanteninformation Fachkräfteeinwanderungsgesetz