EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung

17.06.2019 – (BFH, Beschluss v. 18.9.2018 – XI R 19/15, anhängig EuGH – C-48/19)

Der BFH hat dem EuGH die Fragen vorgelegt, ob eine steuerbefreite Tätigkeit vorliegt, wenn ein Unternehmen im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheitsund Krankheitsthemen telefonisch berät und ob es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis ausreicht, dass die telefonischen Beratungen von „Gesundheitscoaches“ durchgeführt werden und (nur) in ca. einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird.

SACHVERHALT

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen ein sog. Gesundheitstelefon, bei dem Versicherte in medizinischer Hinsicht beraten wurden. Die telefonischen Beratungsleistungen wurden durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte erbracht, die größtenteils auch als „Gesundheitscoach“ ausgebildet waren. In ca. einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung übernahm bzw. bei Rückfragen Anweisungen oder eine Zweitmeinung erteilte.

Zudem führte die Klägerin Patientenbegleitprogramme für an chronischen oder lang andauernden Krankheiten leidenden Patienten durch. Die Teilnehmer der Patientenbegleitprogramme erhielten auf Basis von Abrechnungsdaten und Krankheitsbildern über eine medizinische Hotline situationsbezogene Informationen zu ihrem Krankenbild.

Die Klägerin stufte ihre Umsätze aus dem Betrieb des Gesundheitstelefons und der Patientenbegleitprogramme als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin ein und meldete insoweit steuerfreie Umsätze an. Demgegenüber beurteilte das Finanzamt die betreffenden Umsätze als steuerpflichtig.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es führte aus, die telefonischen Beratungsleistungen der Klägerin seien nicht als ärztliche Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Auch fehle es bei den Patientenbegleitprogrammen am therapeutischen Zweck.

DIE ZWEIFEL DES BFH

Der BFH hat zum einen Zweifel, ob die in Rede stehenden telefonische Beratungsleistungen als Heilbehandlungen qualifiziert werden können. Seiner Ansicht nach fallen die Leistungen gerade vor dem Hintergrund eines engen Verständnisses der Befreiungsvorschrift nicht in deren Anwendungsbereich. Zum einen stehe weder fest, ob sich an die Beratung eine ärztliche Heilbehandlung anschließt noch ob sie als Erstberatung Bestandteil einer komplexen Heilbehandlung werden. Außerdem erfolge die Information der Anrufenden im Gegensatz zu den Patientenbegleitprogrammen nicht auf der Grundlage vorheriger medizinischer Feststellungen oder Anordnungen und in allen Fällen ohne persönlichen Kontakt zwischen Versicherten und Mitarbeitern der Klägerin, sondern am Telefon.

Zum anderen stellt sich auch bei den Patientenbegleitprogrammen – die fraglos Heilbehandlungen darstellen – die Frage, ob aufgrund des genutzten Mediums eine Zusatzqualifikation der Ausführenden gefordert werden muss. Nun bleibt abzuwarten, wie der EuGH über die Sache befinden wird.

Autor:

Kirsa Krüger
kirsa.krueger@mazars.de

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Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier .