EuGH-Entscheidung zu Flughafenentgelten

29.11.2019 – Fluggesellschaften in Deutschland können nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; ECLI:EU:C:2019:1000, Rs. C-379/18) vom 21.11.2019 gegen die Höhe von Start- und Landeentgelten klagen.

Das Land Berlin hatte als Träger der unabhängigen Aufsichtsbehörde die ab dem 1.1.2015 geltende Entgeltordnung des Flughafens Berlin-Tegel genehmigt. Die hiergegen von der Lufthansa erhobene Anfechtungsklage wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für unzulässig erklärt, da es der Lufthansa an der Klagebefugnis fehle, da diese nicht in ihren Rechten verletzt sei. Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahre 1977 entfaltet eine Genehmigung der Entgelte nur Wirkung zwischen der genehmigenden Behörde und dem Flughafenbetreiber (hier Berliner Flughafen GmbH).

Die Lufthansa hat gegen das klageabweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision beim BVerwG eingelegt, welches eine Klagebefugnis bejaht, wenn das genehmigte Entgelt für die Vertragsparteien bindend ist. Vor diesem Hintergrund hat das BVerwG dem EuGH zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 2009/12 über Flughafenentgelte vorgelegt.

In seinem Urteil spricht der EuGH den Fluggesellschaften nun die Möglichkeit zu, die Angemessenheit der von den Flughäfen erhobenen Entgelte daraufhin überprüfen zu lassen, ob diese den tatsächlichen Kosten entsprechen und ein effizientes Wirtschaften des Flughafenbetreibers erkennen lassen. Regelungen müssen außerdem für alle Nutzer verbindlich sein, ohne dass mit einem einzelnen Flughafennutzer andere als die zuvor gebilligten Entgelte festgesetzt werden können.

Zukünftig werden Rechtsstreitigkeiten somit nicht mehr zwischen Fluggesellschaft und Flughafenbetreiber, sondern zwischen Fluggesellschaft und Aufsichtsbehörde vor den Verwaltungsgerichten ausgefochten werden.

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