Empfehlung zur Ausgestaltung der PPK-Mitbenutzung

30.10.2019 – Die kommunalen Spitzenverbände und die im BDE organisierten Betreiber dualer Systeme haben sich auf eine Empfehlung für eine Übergangsregelung bei der Mitbenutzung der kommunalen PPK-Sammlung verständigt. Dadurch soll der Abschluss von Abstimmungsvereinbarungen nach § 22 VerpackG erleichtert werden.

Die Bestimmung der Erfassungskosten im jeweiligen Gebiet sollte sich an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen orientieren. Der örE soll nach der Empfehlung von seinem Ermessen nach § 22 Abs. 4 S. 5 VerpackG in der Weise Gebrauch machen, dass er seinem auf diesen Erfassungskosten basierenden Entgeltanspruch ausschließlich den Masseanteil der im Sammelgemisch enthaltenen restentleerten Verpackungen aus PPK zugrunde legt. Die Empfehlung sieht ein Entgelt der Systembetreiber für einen Masseanteil von 33,5 % vor.

Im Gegenzug soll nach der Empfehlung für die Systeme bei Abrechnung auf Basis des Masseanteils eine Erlösbeteiligung nach § 22 Abs. 4 S. 6 VerpackG nicht zum Tragen kommen. Im Fall der Herausgabe nach § 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG sollte das jeweilige System dem örE den durch die Herausgabe verursachten Erlösverlust als Wertausgleich nach § 22 Abs. 4 S. 8 VerpackG ersetzen.

Die Beteiligten betonen, dass die Vertragsparteien vor Ort an diese Empfehlung nicht gebunden sind und abweichende Regelungen treffen können.

Die kommunalen Verbände sind sich hinsichtlich des Volumenanteils nicht einig. Teilweise wurde ein Volumenanteil von PPK-Verpackungen von bis zu 70 % ermittelt. Bei dem gefundenen Kompromiss tragen die kommunalen Aufgabenträger das wirtschaftliche Risiko der Höhe der Verwertungserlöse.

Kontakt

Philipp Hermisson
Tel: +49 30 208 88-1136

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.